Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an den Nachweis von Softwarefehlern durch den Erwerber (Besteller) zu stellen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Besteller in der Regel keinen Zugriff auf den Quellcode des Programms hat und meist auch nicht über die Fachkenntnis verfügt, einen Programmierfehler konkret zu bezeichnen. In dem entschiedenen Fall führten die Karlsruher Richter hierzu Folgendes aus:
"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nichts vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags".
Das Gericht hielt es danach für ausreichend, wenn der Besteller darlegt, "dass die Schnittstellen zu den Onlineportalen herzustellen waren und diese nicht funktioniert hätten, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht stattgefunden habe und die Probleme nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von dem Softwarehersteller installierten Systems herrührten. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen."
Urteil des BGH vom 05.06.2014
VII ZR 276/13
K&R 2014, 601