Ausschreibung: Zuschlagerteilung trotz Hinweises auf Kalkulationsirrtum
06 Mär 2015
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von Nicole
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen eines Vergabeverfahrens auferlegten Rücksichtnahmepflichten, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der ersichtlich auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht.
Er kann daher von dem Bieter keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser den Ausschreibenden darauf hingewiesen hat, dass er bei der Berechnung seines Angebots versehentlich einen falschen Mengenansatz gewählt und deshalb ausdrücklich um Ausschluss seines Angebots von der Wertung gebeten hat. Dieser Bitte kam das beklagte Land hier nicht nach, sondern erteilte dem Bieter den Zuschlag. In einem solchen Fall kann - so die Bundesrichter - vom Bieter weder Erfüllung des Vertrags noch Schadensersatz verlangt werden.