Betreiber von Fanpages haften nicht für Datenschutzdefizite bei Facebook
17 Jan 2014
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von Nicole
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Unternehmen haben soziale Netzwerke längst als Marketingmöglichkeit entdeckt. Unterhält ein Unternehmen bei Facebook eine sogenannte Fanpage, kann es nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein für (angebliche) Verstöße durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes nicht verantwortlich gemacht werden, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert wurde und daher keine wirksame Einwilligung vorliegt.
Die zuständige Behörde (hier Landeszentrum für Datenschutz - ULD) ist somit nicht berechtigt, von dem Betreiber der Facebook-Fanpage zu verlangen, diese Seite wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung in mehreren gleichgerichteten Verfahren zugelassen worden (Aktenzeichen 8 A 218/11 u.a.).
Urteile des Schleswig-Holsteinischen VG vom 09.10.2013 8 A 218/11 u.a. Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen VG