Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1, Satz 1 BGB). Ein Rechtsgeschäft, welches nicht der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht, ist nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält danach einen Mietvertrag wegen fehlender notarieller Beurkundung für nichtig, wenn er in der Weise mit einem alsbald beabsichtigten Kaufvertrag über das Mietobjekt verbunden wird, dass die vereinbarte Miete auf den Kaufpreis angerechnet werden soll, und sich die Miete deshalb nicht an einem realen Mietwert orientiert.