Fortbestehende Abrufbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Fotos über URL
Der Betreiber eines Internetdienstes hatte sich in einer Unterlassungserklärung strafbewehrt verpflichtet, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr öffentlich im Internet zum Abruf bereitzuhalten und zugänglich zu machen. Obwohl er daraufhin den entsprechenden Direktlink gelöscht hatte, wurde er von dem Urheberrechtsinhaber auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch genommen, weil das Bild weiterhin durch Eingabe einer bestimmten URL (Internetpfad) aufgefunden werden konnte.
Das Amtsgericht Hannover hielt die Zahlungsklage über circa 3.000 Euro, mit der neben der Vertragsstrafe eine Nutzungsgebühr und die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt wurden, für begründet. Den Einwand des beklagten Unternehmers, das Foto sei nur durch die umständliche Eingabe einer URL, die aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination bestehe, aufrufbar, ließ das Gericht nicht gelten. Es bejahte eine fortbestehende öffentliche Zugänglichmachung, da sämtliche Internetnutzer, die den entsprechenden Pfad auf ihrem PC gespeichert haben, weiterhin problemlos auf das Lichtbild zugreifen können. Ob durch diesen Abruf der ursprünglich angestrebte Werbeeffekt noch erreichbar war, spielte für die Verwirkung der Vertragsstrafe keine Rolle.
Urteil des AG Hannover vom 26.02.2015
522 C 9466/14
JurPC Web-Dok. 76/2015