Nutzt ein Unternehmen sogenannte soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, zu Marketingzwecken, muss der Account eine eigene Anbieterkennung (Impressum) mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Eine unter dem Button "Info" enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Unternehmens ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf unzureichend, da die Bezeichnung "Info" nicht hinreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.