Informationsansprüche ausgeschiedener Gesellschafter und Geheimhaltungsinteresse der GmbH
Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche nach § 51a GmbHG sind häufig Streitpunkt, wenn ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschieden ist. Meist geht es um Auseinandersetzungs- oder Abfindungsansprüche auf der Grundlage des jeweiligen Geschäftsergebnisses.
Nach § 51a Abs. 2 GmbHG dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. Für das Oberlandesgericht Naumburg besteht ein Auskunftsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters dann nicht, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.
Urteil des OLG Naumburg vom 12.12.2013
9 U 58/13
GmbHR 2014, 209
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Kommentar von Reeskrisp |
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