Kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten gegen Betreiber von Bewertungsportalen
17 Okt 2014
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von Nicole
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Ein praktizierender Arzt fühlte sich durch einen anonymen Beitrag in einem Internetbewertungsportal verunglimpft. Der Portalbetreiber löschte zunächst die unwahren Tatsachenbehauptungen über den Arzt. Als die Bewertung erneut auf dem Portal erschien, klagte der Mediziner erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung. Darüber hinaus verlangte er Auskunft über die Nutzerdaten des anonymen Verfassers der beanstandeten Behauptungen.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Eine Pflicht zur Preisgabe der Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten besteht somit nur im Einzelfall auf Anordnung der zuständigen Stellen, insbesondere der Staatsanwaltschaft, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie hier des betroffenen Arztes, begründet daher keinen entsprechenden Auskunftsanspruch.