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Neues aus der Rechtssprechung / Urteil

Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten bei Vorsatztat

10 Nov 2013
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von Nicole
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Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Somit kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug bei einer nicht eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat nicht in Betracht.

Denkbar wäre in einem derartigen Fall jedoch ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung. Dies lehnt der Bundesfinanzhof jedoch ab, wenn der Steuerpflichtige wegen einer vorsätzlichen Tat (hier Beihilfe zur Untreue) verurteilt wurde. In diesem Fall fehlt es bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der straffällige Steuerpflichtige gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist aber nicht unausweichlich.

Urteil des BFH vom 16.04.2013
IX R 5/12
StuB 2013, 711

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