Verkürzte Einberufungsfrist bei GbR-Gesellschafterversammlung
01 Okt 2014
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von Nicole
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Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften (hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser "Dispositionsschutz" verletzt, liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der grundsätzlich zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt.
Der Verfahrensmangel führt aber ausnahmsweise dann nicht zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn davon auszugehen ist, dass sein Zustandekommen durch den Fehler nicht beeinflusst worden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei einer lediglich kurzfristigen Unterschreitung der Ladungsfrist gefassten Beschlüsse bei früherer Einberufung der Versammlung nicht unterblieben oder anders gefasst worden wären. Die Teilnahmemöglichkeit ist vor allem nicht schon deshalb eingeschränkt, weil der Gesellschafter die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und an den Gesellschafterversammlungen nur unter Protest teilgenommen hat.