Vermutung für unerlaubtes "Hin- und Herzahlen" einer GmbH-Einlage
06 Jul 2014
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von Nicole
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Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein "Hin- und Herzahlen" des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld des Gesellschafters nicht tilgt, da in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung, wie vom Gesetz gefordert, zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat. Von einem derartigen "Hin- und Herzahlen" ist laut Oberlandesgericht Hamm bereits dann auszugehen, wenn die Einlage auf GmbH-Anteile gemäß einer vorherigen Absprache zeitnah an den Gesellschafter zurückgezahlt wurde.
Dabei ist der Einwand des Gesellschafters, es sei dem Unternehmen damals wirtschaftlich sehr gut gegangen und es habe diese Zahlung gut vertragen können, für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Im Ergebnis konnte der Insolvenzverwalter der mittlerweile zahlungsunfähigen GmbH die (nochmalige) Erbringung der Gesellschaftereinlage verlangen.