Zeitliche Begrenzung für vereinbartes Abwerbeverbot
Zwei konkurrierende Unternehmen vereinbarten im Rahmen eines Kooperationsvertrags, dass jede Partei sich verpflichtet, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung des Vertrags keine Mitarbeiter des Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Nachdem der Vertrag gekündigt worden war, stritten die Parteien wegen eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot, der sich ca. zweieinhalb Jahre nach Vertragsbeendigung zugetragen haben soll.
Die darauf folgende Klage blieb letztlich deshalb erfolglos, weil für den Bundesgerichtshof ein Abwerbeverbot grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten darf. Für eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten auf maximal zwei Jahre sprachen insbesondere die gesetzlichen Regelungen für Handelsvertreter, die einem zwischen einem Unternehmer und einem Handlungsgehilfen oder Handelsvertreter vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinausgeht, die Wirksamkeit versagen.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
I ZR 245/12
BB 2014, 236