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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Bank- und Insolvenzrecht

01 Jul 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Insolvenzverfahren: Erfüllungsablehnung eines Subunternehmervertrags durch Insolvenzverwalter

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter dies ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 InsO).

 

Lehnt der Verwalter in Ausübung seines Wahlrechts die Erfüllung eines vom Insolvenzschuldner - einem Bauunternehmer - mit einem Subunternehmer abgeschlossenen, nicht erfüllten Werkvertrags ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in der er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

Urteil des BGH vom 19.11.2015

IX ZR 198/14

DB 2016, 105

01 Jul 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Öffentliche Bekanntmachung mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt auch dann die Beschwerdefrist in Gang, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Die fehlende oder unzureichende Belehrung kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis einer prozessualen Frist begründen.

 

Die Wiedereinsetzung ist jedoch dann zu versagen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht mitursächlich für die Fristversäumnis gewesen ist, weil nach den Umständen feststeht, dass der Beschwerdeberechtigte die Frist auch dann versäumt hätte, wenn die Belehrung die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung beim Beschwerdegericht erwähnt hätte.

 

Beschluss des BGH vom 24.03.2016

IX ZB 67/14

ZInsO 2016, 867

01 Jun 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Angabe von Vermögenswerten im selbst erstellten Insolvenzplan

Nach der Rechtsprechung ist ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren im Rahmen eines selbst erstellten Insolvenzplans verpflichtet, ungefragt alles zu offenbaren, was für die Entscheidung der Insolvenzgläubiger über den Plan erforderlich sein kann. Hierzu gehören auch Angaben zu der Möglichkeit einer Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, selbst wenn der Schuldner diese "aus nachvollziehbaren Gründen" nicht wieder aufnehmen will bzw. kann.

 

Ferner hat der Schuldner auch solche Zahlungen (hier Auflösung einer Lebensversicherung und Verwendung des Rückkaufswertes) anzugeben, die (möglicherweise) der Insolvenzanfechtung unterliegen. Verstößt der Schuldner gegen diese Verpflichtungen, hat das Amtsgericht den von diesem vorgelegten Insolvenzplan zurückzuweisen.

 

Beschluss des LG Wuppertal vom 15.09.2015

16 T 324/14

jurisPR-InsR 8/2016 Anm. 3

01 Jun 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Insolvenzanfechtung trotz Einhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).

 

Hat der Schuldner seine Zahlungen vorübergehend eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hat. Für den Bundesgerichtshof soll alleine der Umstand, dass über die offene Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreichen.

 

Urteil des BGH vom 24.03.2016

IX ZR 242/13

WM 2016, 797

01 Mär 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Irreführende Werbung für Tageszins

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte einer Bank, in ihrem Angebot für ein Tagesgeldkonto mit dem Slogan "Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Gelanlage 1,5 % Zinsen pro Jahr" zu werben, wenn sich aus dem Kleingedruckten ergibt, dass der Zinssatz tagesaktuell anpassbar ist und jeweils im Internet angezeigt wird.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2015

I 20 U 145/14

WRP 2016, 244

01 Mär 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gilt auch für ausländische Unternehmen

Ein GmbH-Geschäftsführer ist persönlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 GmbHG). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist und daher auch auf Organe einer im Ausland gegründeten, aber schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaft angewendet werden kann, wenn über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Urteil des EuGH vom 03.12.2015

C-594/14

GmbHR 2016, 24

01 Feb 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Insolvenzanfechtung nach unüblicher Ratenzahlungsvereinbarung

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).

 

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Geschäftspartner um eine Ratenzahlung einer offenen Forderung bittet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist nämlich von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen, wenn dieser nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen seinen Geschäftspartner um eine Ratenzahlungsvereinbarung bittet. Eine derartige Vereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. In dem entschiedenen Fall musste der Gläubiger die Ratenzahlung seines Schuldners nach dessen Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

 

Beschluss des BGH vom 24.09.2015

IX ZR 308/14

WM 2015, 2107

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