DEUTSCH

Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
Fuldastraße 24-26
D-47051 Duisburg

Tel +49 203 348397-0
Fax +49 203 348397-10

zentrale@mueller-peddinghaus.de

Bank- und Insolvenzrecht

01 Feb 2016
von Nicole
(Kommentare: 0)

Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist in Emissionsprospekt

Eine Fondsgesellschaft kann in der Haftungsregelung eines formularmäßigen Emissionsprospekts die Verjährungsfrist nicht generell verkürzen. Dadurch würde die Haftung des Anbieters der Kommanditanteile auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert. Dies stellt nach § 309 Nr. 7b BGB eine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar. Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" führt - so der Bundesgerichtshof - nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel.

 

Urteil des BGH vom 22.09.2015

II ZR 340/14

ZIP 2015, 2414

01 Dez 2015
(Kommentare: 0)

Unterbrechung des Zivilverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach § 240 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) wird ein laufender Zivilprozess bis zur Aufnahme des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei unterbrochen, sofern er die Insolvenzmasse betrifft. Dabei genügt auch ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse, wenn der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Hierzu zählt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auch ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 21.05.2015

22 U 15/15

ZIP 2015, 1755

01 Dez 2015
(Kommentare: 0)

Insolvenzanfechtung einer Zahlung an Sanierungsberater

Ein Unternehmen der Fotovoltaikbranche geriet wegen des Preisverfalls von Kollektoren in finanzielle Schieflage. Es beauftragte eine namhafte Wirtschaftskanzlei mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Das gegen ein Honorar von 4,5 Mio. Euro erstellte Sanierungskonzept beinhaltete insbesondere den Vorschlag, dass die Gläubiger der Wandelschuldverschreibung einer Stundung ihrer Forderung zustimmen. Die Änderung der Anleihebedingungen scheiterte schließlich an Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes. Die Insolvenz war danach nicht mehr zu verhindern. Der Insolvenzverwalter erklärte daraufhin die Anfechtung der Honorarzahlung an den letztlich erfolglosen Sanierungsberater. Seine Klage vor dem Landgericht Frankfurt war erfolgreich.

 

Das Gericht ging davon aus, dass der Insolvenzschuldner (das Unternehmen) seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte und unterstellte ihm einen Benachteiligungsvorsatz hinsichtlich seiner Gläubiger. Wird in dieser Situation ein Sanierungsberater beauftragt, ist der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des § 133 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen, wenn das Sanierungskonzept - wie hier - erhebliche Unsicherheiten enthält. Die Wirtschaftskanzlei musste im Ergebnis das erhaltene Honorar an den Insolvenzverwalter herausgeben.

 

Hinweis: Das Urteil zeigt die missliche Rechtslage auf, wenn sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage um eine Sanierung mithilfe eines Sanierungsberaters bemüht. Denn dieser muss stets befürchten, das vereinbarte und bezahlte Honorar beim Scheitern der Sanierung nicht behalten zu dürfen. Betroffene Unternehmen befinden sich damit sozusagen in einem beratungsfreien Raum.

 

Urteil des LG Frankfurt vom 07.05.2015

2-32 O 102/13

ZIP 2015, 1358

01 Nov 2015
von Nicole
(Kommentare: 0)

Rückforderung einer nicht autorisierten Überweisung

Ein Unternehmen beauftragte seine kontoführende Bank mit der Überweisung von 5.000 Euro an einen Vertragspartner. Die Bank teilte später mit, dass die Überweisung wegen Nichtübereinstimmung von Empfängername und Kontonummer nicht ausgeführt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Betrag (zunächst) nicht überwiesen werden sollte. Als der zuständige Bankmitarbeiter das Problem für das Fehlschlagen der Überweisung kurzfristig klären konnte, wurde die Überweisung dann doch noch ausgeführt. Der Kunde verlangte daraufhin die Gutschrift des Betrags.

 

Die kontoführende Bank ist gesetzlich verpflichtet, ihrem Kunden den Betrag der nicht autorisierten Überweisung zu erstatten (§ 675u BGB), was im vorliegenden Fall auch geschah. Hinsichtlich der Rückforderung des Geldes vom Empfänger hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank in derartigen Fällen berechtigt ist, den ausbezahlten Betrag unmittelbar vom Zahlungsempfänger zurückzuverlangen. Ob dem Empfänger das Fehlen der Autorisierung bekannt war, ist dabei unerheblich.

 

Urteil des BGH vom 16.06.2015

XI ZR 243/13

WM 2015, 1631

01 Nov 2015
(Kommentare: 0)

Fortsetzung einer insolventen GmbH

Wird eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist nach dieser Vorschrift darauf beschränkt, dass das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Nur in diesen Fällen können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft wirksam beschließen.

 

Beschluss des BGH vom 28.04.2015

II ZB 13/14

WM 2015, 1416

01 Okt 2015
(Kommentare: 0)

Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass mit dem nach Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts) am 01.11.2008 verbundenen Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen (hier Lagerhallen, Büroräume und Maschinen) besteht, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat. Solange der Insolvenzverwalter nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, bleiben insoweit die vertraglichen Verpflichtungen bestehen.

 

Urteil des BGH vom 29.01.2015

IX ZR 279/13

NZG 2015, 440

01 Okt 2015
(Kommentare: 0)

Untersagung der Stellung eines Insolvenzantrags durch Gesellschafter

Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich strafbar und ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Lehnen die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Erteilung der Genehmigung für die Stellung eines an sich angezeigten Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer ab, gerät dieser in die missliche Lage, entweder seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen oder sich Schadensersatzansprüchen der Gläubiger und sogar der Strafverfolgung auszusetzen.

 

Das Landgericht München versucht, diesen Interessenskonflikt dadurch zu lösen, dass es dem Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern einen Anspruch auf eine umfassende Haftungsfreistellung zuspricht.

Hinweis: Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Rechtsproblem liegt noch nicht vor.

 

Urteil LG München I vom 22.05.2015

14 HKO 867/14

BB 2015, 1938

Copyright 2015    Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus   |   Impressum  |  Kontakt