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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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Bank- und Insolvenzrecht

11 Aug 2019
von AdminMP
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Entgeltklausel für Bankauskünfte zulässig

Insbesondere gewerbliche Bankkunden benötigen bisweilen eine Bankauskunft über ihre Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit für eigene Zwecke, insbesondere wenn sie einem Dritten ihre Bonität nachweisen müssen. Hierfür erheben Kreditinstitute in der Regel gesonderte Gebühren.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrags von 25 Euro für rechtlich unbedenklich, da es sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung handelt, die von sonstigen Gebühren, z.B. für Kontoführung etc., nicht abgedeckt ist.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 24.05.2019

10 U 5/18

JURIS online

25 Jun 2019
von AdminMP
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Gläubigerbenachteiligung durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens

Gewährt ein Unternehmen innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung einem Dritten ein zinsloses Darlehen, kann dies den Insolvenzverwalter zur Anfechtung des Geschäfts berechtigen, da es sich hinsichtlich des Verzichts auf eine Verzinsung um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handelt. Allerdings hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, dass die Gewährung des zinslosen Darlehens zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Insolvenzschuldners geführt hat. Insbesondere bei größeren Darlehensbeträgen wird dieser Nachweis zu führen sein, da die Möglichkeit der anderweitigen Erzielung einer angemessenen Rendite wahrscheinlich ist. Ist die Anfechtung erfolgreich, kann der Insolvenzverwalter von dem Darlehensnehmer nachträglich eine angemessene Verzinsung verlangen.

 

Urteil BGH vom 15.11.2018

IX ZR 229/17

ZIP 2019, 233

25 Jun 2019
von AdminMP
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Zuständiges Insolvenzgericht für ein als "papierloses Büro" geführtes Unternehmen

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Dieser Gerichtsstand ist gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorrangig.

 

Eine gesetzliche Definition des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit gibt es nicht. Der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens liegt in der Regel dort, von wo aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Das Zentrum der geschäftlichen Aktivitäten befindet sich an dem Ort, wo die tatsächliche Willensbildung innerhalb eines Unternehmens oder einer Gesellschaft stattfindet, also dort, wo die unternehmensleitenden Entscheidungen getroffen und in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.

 

In dem vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall führte das Unternehmen seine Akten ausschließlich elektronisch; sie waren für die Mitarbeiter daher "von überall einsehbar". In Walsrode gab es einen zentralen Posteingang der Unternehmensgruppe. Die Post wurde dort eingescannt, hier befand sich auch der Server. Für das Insolvenzverfahren war somit nicht der Ort der Handelsregistereintragung - hier Hannover - zuständig, sondern das Amtsgericht Walsrode.

 

Beschluss des AG Hannover vom 24.09.2018

903 IN 540/18 - 8

NZI 2019, 115

25 Mai 2019
von AdminMP
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Insolvenz: Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei interner Ressortaufteilung

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann dann entfallen, wenn durch die Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine Einflussnahme auf finanzielle Belange der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung setzt jedoch eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und gleichwohl die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfordert eine Geschäfts- oder Ressortverteilung nicht zwingend die Schriftform oder eine ausdrückliche Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt.

 

Trotz einer vorliegenden internen Ressortverteilung kann sich der einzelne Geschäftsführer nicht entlasten, wenn er eine ausreichende Kontrolle des für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständigen Geschäftsführers unterlassen hat. Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den beklagten Geschäftsführer entfällt nur dann, wenn ihm diese auch bei ordnungsgemäßer Überwachung des Mitgeschäftsführers nicht aufgefallen wäre. Allein das Überprüfen der Kontostände sowie die Durchführung wöchentlicher Besprechungen, ohne gleichzeitig z.B. konkrete betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzunehmen, reichen nicht aus.

 

Urteil des BGH vom 06.11.2018

II ZR 11/17

ZIP 2019, 261

25 Mai 2019
von AdminMP
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Arbeitgeberinsolvenz: Rang des Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so muss das Gericht auf dessen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1und 2 KSchG).

 

Hat im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) rechtshängig gemacht und das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin aufgelöst, so ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die vorweg zu begleichen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist.

 

Urteil des BSG vom 14.03.2019

6 AZR 4/18

BB 2019, 883

25 Apr 2019
von AdminMP
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Schadensersatzansprüche der Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs

Stellt der Darlehensgeber ein Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers fällig und verlangt er die offene Darlehensvaluta in voller Höhe zurück, kann er - neben etwaigen Zahlungsrückständen - nur diese fordern und darauf im Falle des Verzugs nach den allgemeinen Vorschriften Verzugszinsen verlangen.

 

Ist der Darlehensnehmer jedoch kein Verbraucher, ist die kreditgebende Bank auch berechtigt, statt der Rückführung der noch offenen Darlehensvaluta Schadensersatz in Form der Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen, deren Höhe auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu berechnen ist. Der Kreditgeber kann somit die für ihn wirtschaftlich günstigste Abwicklung des gekündigten Darlehens wählen. Er kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Bundesgerichtshof weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Vermischung von Rückforderung der offenen Darlehensvaluta und Schadensersatz ausgeschlossen ist.

 

Urteil des BGH vom 20.02.2018

XI ZR 445/17

ZIP 2018, 821

25 Apr 2019
von AdminMP
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Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen eines Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und deshalb nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO abzuschließen.

 

Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.11.2018

2 U 68/17

NZI 2019, 54

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