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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Bank- und Insolvenzrecht

05 Nov 2018
von AdminMP
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Keine Sitzverlegung einer GmbH während des Liquidationsverfahrens

Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH während des Liquidationsverfahrens kommt nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Davon ist in der Regel auszugehen, weil sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert. Denn mit der Sitzverlegung geht regelmäßig ein Wechsel des Registergerichts und damit auch der Registernummer einher.

 

Beschluss des KG Berlin vom 24.04.2018

22 W 63/17

DB 2018, 2238

01 Okt 2018
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Gewerbeuntersagung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Unzuverlässigkeit trotz laufendem Insolvenzverfahren

Nach § 12 GewO (Gewerbeordnung) finden Vorschriften keine Anwendung, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

 

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster steht die dem Zweck des Insolvenzverfahrens schützende Vorschrift einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a GewO gegenüber dem Vertreter mehrerer insolventer GmbHs, der in erheblichem Umfang öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten verletzt hat, nicht entgegen. Einem insolventen Geschäftsführer kann danach trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens der Betrieb einer weiteren GmbH wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden.

 

Beschluss des OVG Münster vom 02.07.2018

4 A 987/17

jurisPR-InsR 17/2018 Anm. 2

 

01 Okt 2018
von AdminMP
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Massezugehörigkeit von Gegenständen nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2, Satz 1 InsO).

 

Hierzu hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass Gegenstände, die der Insolvenzschuldner nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit aus den Erträgen dieser Tätigkeit erworben hat, nicht zur Insolvenzmasse gehören.

 

Urteil des LG Duisburg vom 17.05.2018

8 O 182/17

ZInsO 2018, 1313

01 Aug 2018
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Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners bei

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO). Ausreichend ist insoweit auch ein bedingter Vorsatz.

 

Ist einem Insolvenzgläubiger bekannt, dass seine Forderung von einem mit dem Insolvenzschuldner in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten getilgt wurde, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bekannt ist. Denn im Regelfall liegt der Zahlung eines Dritten eine Absprache zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Dritten zugrunde. Dass der Insolvenzgläubiger die Einzelheiten und Hintergründe der Drittzahlung kennt, ist nicht erforderlich.

 

In dem konkreten Fall hatte der Insolvenzschuldner aufgrund eines Kaufvertrags einen Zahlungsanspruch gegenüber einem Geschäftspartner. Dieser hatte sodann abredegemäß eine Forderung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzschuldner ausgeglichen. Im Ergebnis muss das Finanzamt das empfangene Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

 

Urteil des BGH vom 12.04.2018

IX ZR 88/17

ZIP 2018, 1033

01 Jul 2018
von AdminMP
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Kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an Leasinggegenstand

Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache nicht verwerten, wenn der Insolvenzschuldner an dieser nur mittelbaren Besitz hat und er den unmittelbaren Besitz vertraglich auf Dauer einem Dritten überlassen hat.

 

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine insolvente Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden ein Fahrzeug im Wege des Finanzierungsleasings überlassen hatte. Bei dieser Vertragsart scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Insolvenzschuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt wird, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen zum Beispiel durch eine Abschlusszahlung, eine Restwertgarantie, eine Kaufoption oder ein Andienungsrecht insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.

 

Urteil des BGH vom 11.01.2018

IX ZR 295/16

ZInsO 2018, 874

01 Jul 2018
von AdminMP
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Keine Fortsetzung einer GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Fortsetzung einer nach einer rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mangels Masse aufgelösten GmbH auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht für zulässig.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2017

20 W 112/14

jurisPR-InsR 11/2018 Anm. 3

01 Jun 2018
von AdminMP
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Kein Akteneinsichtsrecht für Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wurde, sind keine Verfahrensbeteiligten im Sinne der Insolvenzordnung. Ihnen steht daher kein Einsichtsrecht in die gerichtliche Insolvenzakte zu.

 

Für das Amtsgericht München stellt das Ziel eines Insolvenzgläubigers, Einsicht in Insolvenzakten zu nehmen, um für einen Insolvenzanfechtungsprozess nützliche Informationen zur Rechtsverteidigung zu suchen, kein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht dar.

 

Beschluss des AG München vom 23.10.2017

1542 IN 960/13

jurisPR-InsR 8/2018 Anm. 6

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