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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Bank- und Insolvenzrecht

01 Jun 2018
von AdminMP
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Keine Pfändung von Hartz-IV-Nachzahlungen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt worden. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe eines bestimmten monatlichen Freibetrages.

 

Erhält ein Hartz-IV-Empfänger eine Nachzahlung von Sozialleistungen, ist diese bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass nur so der durch die Zahlung der Leistung verfolgte Zweck, nämlich die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums, gesichert werden kann.

 

Urteil des BGH vom 24.01.2018

VII ZB 21/17

WM 2018, 432

08 Mai 2018
von AdminMP
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Privatinsolvenz: Gläubiger kann fiktives Nettoeinkommen anhand von Gehaltsvergleichsportal nachweisen

 

Droht einem Arbeitnehmer eine Lohnpfändung durch einen Gläubiger, wird insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen nicht selten eine Vergütung vereinbart, die höchstens die Pfändungsfreigrenze erreicht. Wurde über das Vermögen des Arbeitnehmers das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, ist er nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

 

In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Göttingen entschieden, dass ein Insolvenzgläubiger auch durch Vorlage eines über das Internet ermittelten Gehaltsvergleiches ("gehaltsvergleich.com") eine tatsächlich höhere fiktive Vergütung des Schuldners als die von ihm angegebene glaubhaft machen kann. Steht danach eine Obliegenheitsverletzung durch den Insolvenzschuldner fest, kann ihm die Rechtschuldbefreiung versagt werden.

 

Beschluss des AG Göttingen vom 15.12.2017

74 IN 92/14

ZInsO 2018, 276

08 Mai 2018
von AdminMP
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen überteuerten Erwerbs einer anderen Firma

Ein Geschäftsführer, der schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt, haftet gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

 

Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann entstehen, wenn der Geschäftsführer beim Kauf eines anderen Unternehmens einen unangemessenen und überhöhten Preis für den Firmenwert der Aktiva gezahlt hat und der erworbene Firmenwert, insbesondere das Know-how, von der GmbH weder wirtschaftlich genutzt noch verwertet werden kann. Im Fall der Insolvenz der GmbH ist der Insolvenzverwalter gemäß §§ 134, 138 InsO berechtigt, den Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend zu machen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2017

25 U 107/13

jurisPR-InsR 5/2018 Anm. 3

26 Apr 2018
von AdminMP
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Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit unter Einbeziehung von Verbindlichkeiten (Passiva II)

Ein Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer einer insolventen GmbH nach § 64 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser nach seiner Auffassung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Vermögen der Gesellschaft Zahlungen geleistet hatte. In dem Verfahren kam es entscheidend darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Zahlungen bereits eingetreten war.

 

In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen. Der Bundesgerichtshof vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Danach kann von einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht ausgegangen werden, wenn innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums die Lücke auch unter Berücksichtigung (d.h. Bezahlung) der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.

 

Urteil des BGH vom 19.12.2017

II ZR 88/16

DB 2018, 307

26 Apr 2018
von AdminMP
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Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt zurückbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttung im Insolvenzverfahren

Hat ein Kommanditist ohne rechtlichen Grund eine gewinnunabhängige Ausschüttung an die Kommanditgesellschaft zurückbezahlt, wobei er sich die erneute Einforderung der Ausschüttung vorbehält, ist die Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage zu behandeln.

 

Der Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder aufgefüllt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

 

Urteil des BGH vom 10.10.2017

II ZR 353/15

WM 2018, 14

01 Mär 2018
von AdminMP
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Aufklärungspflichten bei Koppelung eines Kredits an Wechselkurse

Schließt eine Bank mit einem Geschäftskunden einen Kreditvertrag, bei dem eine Koppelung des Kredits an Wechselkurse gegenüber dem Darlehensnehmer vereinbart wird, besteht für die Bank im Rahmen des Finanzierungsberatungsvertrags die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform.

 

Die Abhängigkeit von Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) und Zinshöhe war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zwar aus dem Vertrag ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Bank hatte ihren Kunden jedoch weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze noch auf die lange Laufzeit des Darlehens ausdrücklich hingewiesen und auch die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro nicht ausreichend deutlich beschrieben. Wegen der unzureichenden Aufklärung muss die Bank nun Schadensersatz leisten, dessen Höhe die Vorinstanz feststellen muss.

 

Urteil des BGH vom 19.12.2017

XI ZR 152/17

ZIP 2018, 264

01 Mär 2018
von AdminMP
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Abschluss eines Werklieferungsvertrags nach Insolvenzantrag des Unternehmers

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar.

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat dessen Vertragspartner zwar keine Sicherheit mehr darüber, ob der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen wird oder nicht. Er hat nur noch die Möglichkeit diesen gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Ausübung des Wahlrechts aufzufordern. Der Verwalter hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern seine Entscheidung mitzuteilen. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters kann durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht unterlaufen werden.

 

Urteil des BGH vom 14.09.2017

IX ZR 261/15

DB 2017, 2349

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