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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Bank- und Insolvenzrecht

01 Feb 2018
von AdminMP
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Keine Mängelrechte ohne Werkabnahme trotz Insolvenzverfahrenseröffnung

Der Besteller eines Werks kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das Verlangen eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme reicht allein dafür jedoch nicht aus. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis ausnahmsweise nur dann, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent erklärt, dass er unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten will.

 

Für den Bundesgerichtshof genügt es nicht, wenn über das Vermögen des Werkherstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hierdurch entsteht kein Abrechnungsverhältnis, welches dem Besteller Mängelrechte gem. § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausnahmsweise ohne Werkabnahme gewährt.

 

Urteil des BGH vom 09.11.2017

VII ZR 116/15

ZIP 2017, 2414

01 Feb 2018
von AdminMP
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BGH zur Abgrenzung von Zahlungseinstellung und Zahlungsunwilligkeit

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bisweilen versuchen von einer Anfechtung des Insolvenzverwalters betroffene Gläubiger, diese gesetzliche Vermutung mit der Behauptung zu widerlegen, der Schuldner sei in Wahrheit nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig.

 

Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Schuldner, der durch sein nach außen hervortretendes Verhalten - z.B. durch seine eigene Erklärung, nicht zahlen zu können - zum Ausdruck bringt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn er tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

 

Urteil des BGH vom 12.10.2017

IX ZR 50/15

DStR 2018, 37

19 Dez 2017
von AdminMP
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Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

Erhält der Arbeitnehmer in der sogenannten kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern.

 

Der Arbeitnehmer kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der kritischen Zeit somit keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwangs beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreift und andere Gläubiger zurücksetzt. Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzt oder die der Arbeitgeber erbringt, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), sind deshalb inkongruent und damit im Insolvenzverfahren anfechtbar.

 

Urteil des BAG vom 20.09.2017

6 AZR 58/16

Verbraucherinsolvenz aktuell 2016, 63

19 Dez 2017
von AdminMP
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Verbotene Auszahlung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter grundsätzlich nicht ausgezahlt werden. Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Vorliegen einer Unterbilanz Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, unabhängig davon, ob das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der entnommenen Beträge verlangen.

 

Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

I-8 U 79/16

GmbHR 2017, 703

14 Nov 2017
von AdminMP
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Zusätzliche Kosten durch verspätet eingegangene Forderungsanmeldung

Meldet ein Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person seine Forderung erst nach Ablauf der vom Gericht hierzu gesetzten Frist an und wird dadurch ein weiterer Prüfungstermin seitens des Gerichts anberaumt, hat der Gläubiger die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

 

Das Landgericht Krefeld weist darauf hin, dass es für die Pflicht zur Kostenübernahme auf ein Verschulden des nachmeldenden Gläubigers grundsätzlich nicht ankommt. Er muss die Kosten daher auch dann tragen, wenn die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die beim Insolvenzverwalter rechtzeitig eingegangene Forderungsanmeldung von diesem verspätet an das Insolvenzgericht weitergeleitet wurde. Die Frage, ob in diesem Fall dem Gläubiger ein Regressanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter zusteht, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Beschluss des LG Krefeld vom 21.12.2016

7 T 152/16

jurisPR-InsR 7/2017 Anm. 5

14 Nov 2017
von AdminMP
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Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Bargeschäften

Ein finanziell angeschlagener Getränkehändler zahlte bis kurz vor Anmeldung der Insolvenz einem seiner Lieferanten die erhaltene Ware stets in bar. Andere Gläubiger erhielten indessen bereits länger kein Geld mehr. Der Insolvenzverwalter erklärte nach Eröffnung des Verfahrens die Anfechtung der an den Lieferanten erfolgten Barzahlungen. Für den Bundesgerichtshof fehlte es in diesem Fall jedoch an der für die Anfechtung erforderlichen Absicht der Gläubigerbenachteiligung.

 

Allein aus der Kenntnis des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden. Ein solcher Schluss setzt vielmehr das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet. Da dies hier nicht festellbar war, durfte der Getränkelieferant die erhaltenen Zahlungen behalten.

 

Urteil des BGH vom 04.05.2017

IX ZR 285/16

DB 2017, 1378

03 Okt 2017
von AdminMP
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Wichtige Dokumentation der Erbringung der Stammeinlage

Gesellschafter einer GmbH sind bei Gründung oder Kapitalerhöhung verpflichtet, die auf sie entfallende Stammeinlage tatsächlich zur freien Verfügung der Gesellschaft zu leisten. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen zeigt, wie wichtig es sein kann, die Einlagenleistung sorgfältig zu dokumentieren. Ansonsten kann auch noch Jahre später drohen, dass der Gesellschafter die Einlage noch einmal erbringen muss.

 

In dem entschiedenen Fall verlangte der Insolvenzverwalter nach der Insolvenz der GmbH die erneute Erbringung einer Stammeinlagezahlung, da die ursprüngliche Einlage vom Geschäftskonto in die Handkasse überführt und dort über mehrere Jahre hinweg unangetastet belassen wurde. Dies begründet - so das Gericht - erhebliche Zweifel an der freien Verfügbarkeit der geleisteten Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH.

 

Urteil des OLG Thüringen vom 19.04.2017

2 U 18/15

GmbHR 2017, 754

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