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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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Bank- und Insolvenzrecht

03 Okt 2017
von AdminMP
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Folgen der Insolvenzanfechtung für Umsatz- und Vorsteuer

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung des Anfechtungsgegners an den Insolvenzverwalter führt stets zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Vorsteuerabzug, den der Insolvenzschuldner anlässlich der Zahlung an seinen Gläubiger vom Finanzamt erstattet bekommen hat, nunmehr an das Finanzamt abzuführen hat. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch des Finanzamtes nicht um eine Insolvenzforderung handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist, sondern dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fiskus um eine Masseverbindlichkeit des Insolvenzverwalters handelt, die dieser in voller Höhe zu erfüllen hat.

 

Hinweis: Der Anfechtungsgegner, der vor Insolvenzeröffnung die im Nachhinein angefochtene Zahlung vom späteren Insolvenzschuldner erhalten hat, kann dementsprechend die seinerzeit an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangen.

 

Urteil des BFH vom 15.12.2016

V R 26/16

DStR 2017, 493

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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BGH erklärt Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen für unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Rechtmäßigkeit von durch vorformulierten Bestimmungen von Banken geregelte laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie einer Inhaltskontrolle rechtlich nicht standhalten.

 

Eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen sahen die Bundesrichter keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

 

Urteile des BGH vom 04.07.2017

XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

Pressemitteilung des BGH

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschläge keine Insolvenzmasse

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. An den Schuldner eines Privatinsolvenzverfahrens ausgezahlte Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschläge sind nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar und daher nicht Gegenstand der Insolvenzmasse.

 

Beschluss des LG Trier vom 12.05.2016

5 T 33/16

ZVI 2017, 124

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Keine Eigenverwaltung bei Zweifeln an Zuverlässigkeit des Schuldners

Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies anordnet. Die Anordnung setzt voraus, dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 InsO).

 

Von Nachteilen für die Gläubiger ist bei berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Schuldners auszugehen. Einen solchen Fall von fehlender Zuverlässigkeit nahm das Amtsgericht bei einem Schuldner an, der seit Jahren zahlungsunfähig und nicht in der Lage war, seine Vermögensverhältnisse zu überschauen und er erst unter dem Druck eines unabwendbaren Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eigenantrag gestellt und begonnen hat, seine Buchhaltung aufarbeiten zu lassen. Da der Schuldner die Bedenken des Gerichts auch nicht durch die Beauftragung eines insolvenzrechtlich erfahrenen anwaltlichen Bevollmächtigten ausräumen konnte, wurde sein Antrag auf Eigenverwaltung abgelehnt.

 

Beschluss des AG Köln vom 09.02.2017

72 IN 496/16

ZInsO 2017, 510

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Zweifelhaftes Eigengeschäft eines Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zu seinen Pflichten gehört es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten. Diese Pflicht hat sich am gesetzlichen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten, welches an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt ist, aber den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen hat. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.

 

Gegen diese Pflichten verstößt ein Insolvenzverwalter, wenn er eigennützig, ohne Berücksichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen des Insolvenzschuldners, ein vorteilhaftes Geschäft an sich gezogen hat, welches im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners stand und daher diesem zuzuordnen war. Hier hatte der Insolvenzverwalter einer insolventen kommunalen Wohnungs- und Baugesellschaft eine dieser zu einem äußerst günstigen Preis angebotene Eigentumswohnung, die zu ihrem Verwaltungsbestand gehörte, für sich selbst erworben. Er muss die Wohnung nun gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.

 

Urteil des BGH vom 16.03.2017

IX ZR 253/15

ZIP 2017, 779

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Schenkungsanfechtung von Gesellschafterdarlehen

Die Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens einer Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Insolvenz der Tochtergesellschaft nicht als unentgeltliche Leistung des Gesellschafters im Sinne des § 134 InsO angefochten werden.

 

Urteil des BGH vom 13.10.2016

IX ZR 184/14

GmbHR 2017, 137

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Darlehenskündigung als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar

Ein Insolvenzverwalter ist berechtigt, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausgesprochene Kündigung eines vom Kreditgeber gewährten unverzinslichen Darlehens wegen Vermögensverfalls des Kreditnehmers anzufechten. Die Gläubigerbenachteiligung liegt in diesem Fall im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung. Eine solche trat hier ein, weil infolge der Kündigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht nur die nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinste, sondern die volle Darlehensforderung des Kreditgebers zu berücksichtigen war und die dadurch erhöhte Schuldenmasse zu einer geringeren Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger führte.

 

Urteil des BGH vom 12.01.2017

IX ZR 130/16

ZInsO 2017, 504

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