DEUTSCH

Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
Fuldastraße 24-26
D-47051 Duisburg

Tel +49 203 348397-0
Fax +49 203 348397-10

zentrale@mueller-peddinghaus.de

Bank- und Insolvenzrecht

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
(Kommentare: 0)

Insolvenzanfechtung: Kauf eines objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteils

Der Insolvenzverwalter kann eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Der Empfänger der unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Das gilt nicht mehr, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§§ 134, 143 InsO).

 

Beim Kauf eines GmbH-Geschäftsanteils kommt es für die Frage der Kenntnis der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein darauf an, ob die Vertragsparteien nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen sind und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt waren. Ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten der erworbene GmbH-Geschäftsanteil objektiv wertlos war, ist daher unerheblich und kann ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nicht begründen.

 

Urteil des BGH vom 15.09.2016

IX ZR 250/15

GmbHR 2017, 78

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
(Kommentare: 0)

Verjährungsbeginn für Insolvenzanfechtung

Verlangt ein Insolvenzverwalter nach erfolgter Anfechtung gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung eine frühere Zahlung eines Gläubigers an den Insolvenzschuldner zurück, unterliegt der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

 

Zumindest in einem umfangreichen Insolvenzverfahren ist laut Bundesgerichtshof die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.

 

Urteil des BGH vom 15.12.2016

IX ZR 224/15

ZIP 2017, 139

14 Apr 2017
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Bearbeitungsentgelte bei öffentlichen Förderdarlehen

Die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für die Vergabe von Förderdarlehen (hier für eine radiologisch-nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis) stellt nach Meinung des Landgerichts Dortmund keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar.

 

Die Förderbank durfte bei dem gewährten Kredit von 462.500 Euro zwei Prozent des Nennbetrages des Darlehens als laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr sowie weitere zwei Prozent als Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens abziehen und einbehalten.

 

Urteil des LG Dortmund vom 16.10.2015

3 O 499/14

jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 3

14 Apr 2017
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine anfechtbare unentgeltliche Leistung liegt laut Bundesgerichtshof nicht vor, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft (hier einer GmbH & Co. KG) begleicht und dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters erlischt.

 

Urteil des BGH vom 29.10.2015

IX ZR 123/13

WM 2016, 44

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
(Kommentare: 0)

Schadensersatz mindert nicht Veräußerungsverluste bei Aktien

Musste ein Steuerpflichtiger infolge eines Kurseinbruchs hohe Aktienverluste hinnehmen, die das Finanzamt antragsgemäß bestandskräftig steuerlich berücksichtigt hat, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich keine nachträgliche Minderung der Verluste möglich, wenn der Kapit

alanleger in einem späteren Zivilprozess aufgrund der Kursverluste Schadensersatzansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhaft erstellter Bestätigungsvermerke erstreitet.

 

Urteil des BFH vom 04.10.2016

IX R 8/15

DStR 2017, 244

01 Feb 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
(Kommentare: 0)

Schutz der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Zahlt ein Arbeitgeber fällige Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die er als Teil des Arbeitsentgelts der Pensionskasse schuldet, infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr aus, so kann der Arbeitnehmer auch nach der Insolvenzsicherungsrichtlinie 2008/94/EG im Insolvenzverfahren nicht die Aussonderung der unbezahlten Beträge verlangen.

 

Eine Ausnahme soll laut Europäischem Gerichtshof nur dann bestehen, wenn die Leistung der betrieblichen Altersversorgung infolge der Insolvenz des Arbeitgebers eine Quote von 50 Prozent der ansonsten bestehenden Anwartschaften unterschreitet und dies für den Arbeitnehmer eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. In diesem Fall sind die Arbeitnehmeransprüche etwa durch den Pensionssicherungsverein zu schützen (analog § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 BetrAVG).

 

Urteil des EuGH vom 24.11.2016

C-454/15

ZIP 2017, 98

01 Feb 2017
von Nicole
(Kommentare: 0)

Insolvenzverwalter "kassiert" Lebensversicherung

Ein Geschäftsmann schloss kurz vor seinem Suizid eine Risikolebensversicherung ab, wobei er seine Ehefrau als Bezugsberechtigte bestimmte. In einem Abschiedsbrief gab er seine Überschuldung als Grund für seinen Freitod an. Nachdem die Versicherung 70 Prozent der Versicherungssumme an die Witwe ausgezahlt hatte, erklärte der im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verstorbenen eingesetzte Insolvenzverwalter die Anfechtung der Auszahlung der Versicherungssumme an die Witwe.

 

Diese hatte spätestens seit dem Abschiedsbrief ihres verstorbenen Mannes Kenntnis von dessen Überschuldung. Da sie die Versicherungsleitsung ohne Gegenleistung erhielt, war sie nach § 143 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) verpflichtet, die unentgeltliche Leistung herauszugeben. Sie war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht berechtigt, von der an den Insolvenzverwalter herauszugebenden Versicherungsleistung ihre Aufwendungen für Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Abzug zu bringen.

 

Urteil des BGH vom 24.03.2016

IX ZR 159/15

DB 2016, 1253

Copyright 2015    Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus   |   Impressum  |  Kontakt