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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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Bank- und Insolvenzrecht

01 Feb 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Folgen der Verurteilung des Hauptschuldners für Einrederecht des Bürgen

Der Bürge verliert sein Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung zu berufen, nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB). Hat sich der Hauptschuldner eines Bankdarlehens im Prozess jedoch vergeblich auf die Verjährung des Anspruchs der Bank berufen und wurde er rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, verliert auch der Bürge das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen.

 

Urteil des BGH vom 14.06.2016

XI ZR 242/15

DB 2016, 2290

23 Jan 2017
von Nicole
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Klagebefugnis während Insolvenzverfahren

Mit der Insolvenzeröffnung können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung) verfolgen (§ 87 InsO). Neben dem Insolvenzverfahren können nicht Prozesse einzelner Gläubiger laufen; vielmehr müssen Gläubiger ihre Forderungen auf Befriedigung aus der Masse durch Anmeldung und Prüfung im Insolvenzverfahren verfolgen. Eine dennoch erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unzulässig. Wurde die Klage vor der Insolvenzeröffnung erhoben, wird das noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 240 ZPO (Zivilprozessordnung) von Gesetzes wegen unterbrochen.

 

Bestreitet der Insolvenzverwalter den angemeldeten Anspruch, kann der Insolvenzgläubiger (nur) eine Feststellungsklage (keine Leistungsklage z.B. auf Zahlung) gegen den Insolvenzverwalter erheben oder bei unterbrochenem Prozess durch Schriftsatz das Verfahren wieder aufnehmen.

 

Beschluss des LArbG Chemnitz vom 12.03.2015

4 Ta 24/15 (3)

jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 5

 

01 Jan 2017
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Insolvenzanfechtung: Unternehmen ohne eigenes Geschäftskonto

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg geht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aus, wenn der spätere Insolvenzschuldner kein eigenes Geschäftskonto unterhält und Vertragspartner daher veranlasst werden, Zahlungen ausschließlich über ein vom Steuerberater des Schuldners eingerichtetes Anderkonto vorzunehmen. Für das Gericht ist es völlig ungewöhnlich, dass ein in Deutschland ansässiges und hier gewerblich tätiges Unternehmen kein Bankkonto unterhält, mit dem es an dem im Geschäftsleben üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Zu einer solchen Konstellation kommt es erfahrungsgemäß nur dann, wenn Banken im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kein Konto mehr bereitstellen. Das Fehlen eines Geschäftskontos rechtfertigt daher die Annahme, dass sich das Unternehmen in einer ernsten wirtschaftlichen Krise befindet. Der Insolvenzverwalter ist dann berechtigt, Zahlungen, die über das Anderkonto abgewickelt wurden, anzufechten.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 27.05.2016

1 U 281/15

ZInsO 2016, 1262

01 Dez 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Unzulässiger Antrag zur Restschuldbefreiung durch Inkassounternehmen

Ein Inkassounternehmen ist im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht zur Stellung von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen befugt. Dies gilt auch für einen allein vom Inkassounternehmen beauftragten Rechtsanwalt, da die Ableitung der Vertretungsmacht von einem selbst nicht zur Vertretung Befugten ihrerseits keine Vertretungsmacht verleiht. Anders ist dies nur, wenn der Gläubiger selbst den Anwalt beauftragt hat.

 

Beschluss des AG Göttingen vom 15.07.2016

71 IK 111/10 NOM

ZVI 2016, 414

01 Nov 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Beweisfragen bei verschleiertem Einkommen

Leistet der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis eines Gläubigers des insolventen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber eine angemessene Vergütung als geschuldet. Diese Regelung des § 850h Abs. 2 ZPO soll Gläubiger eines Arbeitnehmers vor der Vereinbarung eines sogenannten verschleierten Arbeitseinkommens schützen.

 

Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen eines verschleierten Arbeitseinkommens trifft im Fall der Insolvenz des Arbeitnehmers den Insolvenzverwalter. Das Landesarbeitsgericht Mainz schränkt dies jedoch dahingehend ein, dass sich der Arbeitgeber in derartigen Fällen nicht auf das bloße Bestreiten einer Verschleierungsabsicht beschränken darf. Er muss daher darlegen, warum eine ungewöhnlich geringe Vergütung an den Arbeitnehmer gezahlt oder - wie im vorliegenden Fall - ein ursprünglich relativ hohes Einkommen auf eine nicht pfändbare Höhe reduziert wurde. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Insolvenzverwalter des Arbeitnehmers die angemessene bzw. ursprünglich vereinbarte Arbeitsvergütung nachfordern.

 

Urteil des LAG Mainz vom 02.06.2016

5 Sa 519/15

jurisPR-InsR 18/2016 Anm. 3

01 Aug 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Insolvenzanfechtung: Begleichung von Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren

Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies anordnet. Die Anordnung setzt voraus, dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 InsO). Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, § 270a InsO).

 

Hat das Insolvenzgericht im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren keine Verfügungsbeschränkungen angeordnet, unterliegen Zahlungen des Insolvenzschuldners auf von ihm begründete Steuerverbindlichkeiten nicht der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.

 

Urteil des LG Erfurt vom 16.10.2015

8 O 196/15

NZI 2016, 32

01 Aug 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Fortsetzung einer Immobilienvollstreckung nach Umwandlung in eine GbR

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn ein Urteil oder ein anderer Vollstreckungstitel, auf dessen Grundlage gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie betrieben wird, zwischenzeitlich auf eine der Rechtsform nach andere Gesellschaft lautet, als es die Grundbucheintragung anzeigt.

 

Ist nach Erwirkung des Titels auf Seiten des Schuldners eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch jedoch (noch) keine Berichtigung vorgenommen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung können aufgrund des auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

 

Beschluss des BGH vom 14.01.2016

V ZB 148/14

ZIP 2016, 765

WM 2016, 748

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