Die Verpflichtung eines gewerblich Handelnden zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Veröffentlichungen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die beanstandeten Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Auch bei Auffindbarkeit nur im "Cache" der Suchmaschine, einer Art elektronischem Archiv, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Es kommt nicht darauf an, wie realistisch ein solcher Abruf ist. Entscheidend ist allein die Möglichkeit der Abrufbarkeit, unabhängig davon, von wie vielen Personen diese Möglichkeit genutzt wird.
Bei einem nicht in Gewinnabsicht handelnden Unterlassungsschuldner legt das Oberlandesgericht Frankfurt weniger strenge Maßstäbe an. Verpflichtet sich ein nicht gewerblich handelnder Verletzer (hier Kirchengemeinde), es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf seiner Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, so kann die gebotene Auslegung des Vertragsstrafeversprechens im konkreten Einzelfall ergeben, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte, wenn die Gefahr des Aufrufs über den "Cache" allenfalls als geringfügig einzuschätzen ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2019
11 U 156/17
ZUM 2019, 589