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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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EDV- und Onlinerecht

01 Aug 2016
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Schwer erkennbares "B2B"-Angebot

Ein Internetanbieter (hier von Kochrezepten) ist zur Beachtung der verbraucherschützenden Vorschriften auch dann verpflichtet, wenn er angibt, sein kostenpflichtiges Angebot richte sich nur an Gewerbetreibende ("B2B"), dieser Hinweis aber auf der Website so versteckt ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sicher zu rechnen ist.

 

Im entschiedenen Fall war der Hinweis mit dem Wortlaut "Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler …" bei gängigen Bildschirmeinstellungen nur nach einem Herunterscrollen unterhalb des Hauptmenüs der Seite zu sehen. Die "versteckten" Verbraucherhinweise stellten einen Wettbewerbsverstoß dar, der die Abmahnung und erfolgreiche Klage eines Verbraucherschutzvereins zur Folge hatte.

 

Urteil des LG Dortmund vom 23.02.2016

25 O 139/15

K&R 2016, 433

01 Aug 2016
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Öffentliches "Zueigenmachen" des "Böhmermann Gedichts" zulässig

Das umstrittene "Böhmermann Gedicht" zieht weiter juristische Kreise. Der türkische Staatspräsident Recep Erdogan wollte dem Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, im Wege einer einstweiligen Verfügung Äußerungen untersagen lassen, die dieser in einem "offenen Brief" zu dem Vorfall veröffentlicht hatte. Döpfner hatte seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und sich dessen Formulierungen und Schmähungen "in jeder juristischen Form zu eigen" gemacht.

 

Das Oberlandesgericht Köln lehnte den Antrag des türkischen Präsidenten mit der Begründung ab, die beanstandete Äußerung sei als eine von Art. 5 GG geschützte zulässige Meinungsäußerung zu bewerten. Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presserechtlichen Sinne sprach bereits, dass der Springerchef das satirische Gedicht im Wortlaut nicht wiederholt hatte.

 

Beschluss des OLG Köln vom 21.06.2016

15 W 32/16

Pressemitteilung des OLG Köln

01 Jul 2016
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Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung

Website-Betreiber, die von ihren Seitenbesuchern z.B. in Form eines Kontaktformulars persönliche Daten erheben, haben die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufzuklären.

 

Eine fehlende Datenschutzerklärung mit dem in § 13 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Inhalt für ein Online-Kontaktformular auf einer Website stellt laut Oberlandesgericht Köln einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und kann daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten.

 

Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016

6 U 121/15

DSB 2016, 113

01 Jul 2016
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XING-Profil: Immer bei der Wahrheit bleiben

Teilnehmer an sozialen Netzwerken sollten sich nicht mit fremden Federn schmücken. Dies gilt natürlich besonders bei geschäftlich genutzten Internetdiensten. So untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth per einstweilige Verfügung einem Mitglied des Business-Netzwerks XING, eine geschäftliche Auszeichnung anzugeben, die nicht ihm, sondern seinem früheren Arbeitgeber verliehen worden war. Das Gericht sah in diesen Angaben ein unternehmerisches Handeln und bejahte folglich den vom früheren Arbeitgeber beanstandeten Wettbewerbsverstoß. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 08.03.2016

19 O 1585/16

Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth

01 Jun 2016
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Anforderungen an Gestaltung eines Bestellbuttons

Nach § 312j Abs. 2 BGB muss bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB - unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt - klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich seine Zahlungsverpflichtung bestätigt. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

Gegen diese zwingende Regelung der Beschriftung eines Bestellbuttons verstößt ein Internetanbieter eines Leistungspakets, bestehend aus einer Premium-Mitgliedschaft, einem Streaming-Dienst und einem DVD-Verleih, wenn er eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verwendet.

 

Urteil des OLG Köln vom 03.02.2016

6 U 39/15

WRP 2016, 497

01 Jun 2016
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Motive für Verbraucherwiderruf sind unerheblich

Für den Bundesgerichtshof spielt es für das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht von Verbrauchern keine Rolle, aus welchen Beweggründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Er handelt daher nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers um Erstattung des Differenzbetrags bittet, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Der Verbraucher kann den Vertrag rückgängig machen, wenn es zu keiner Einigung mit dem Verkäufer kommt.

 

Urteil des BGH vom 16.03.2016

VIII ZR 146/15

BB 2016, 1108

01 Mär 2016
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Kein Urheberschutz für Abbildung eines Produktcovers

Bei der Verwendung von Produktbildern im Internet, insbesondere auf Verkaufsplattformen wie eBay, ist Vorsicht geboten. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, zieht die nicht genehmigte Nutzung in vielen Fällen Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Urhebers nach sich.

 

Jedoch genießt nicht jede Abbildung den rechtlichen Schutz des Urheberrechts. Dieser greift beispielsweise dann nicht ein, wenn es sich lediglich um eine zweidimensionale Abbildung eines Produktcovers handelt. Die fehlende "Werkhöhe" begründete das Landgericht München damit, dass bei derartigen Fotos die Belichtung und Wahl des Darstellungswinkels "wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen drei Dimensionen erkennen lässt“. Es liegt dann eine rein technische und keine künstlerische Leistung vor, die weder als Lichtbildwerk noch als Lichtbild geschützt ist.

 

Urteil des LG München I vom 27.07.2015

7 O 20941/14

JurPC Web-Dok. 12/2016

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