DEUTSCH

Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
Fuldastraße 24-26
D-47051 Duisburg

Tel +49 203 348397-0
Fax +49 203 348397-10

zentrale@mueller-peddinghaus.de

EDV- und Onlinerecht

01 Mär 2016
(Kommentare: 0)

OLG Hamm stoppt Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag eines Konkurrenzunternehmens in einer einstweiligen Verfügungssache (Eilverfahren) entschieden. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Die Pressestelle des Gerichts weist ergänzend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14 "Freunde finden") auch Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellen.

 

Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2015

4 U 59/15

JURIS online

01 Feb 2016
(Kommentare: 0)

Angabe der Kosten für Bettwäsche und Endreinigung bei Werbung für Ferienwohnung

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamt- bzw. Endpreise), wenn Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen angeboten werden oder ihnen gegenüber durch einen Anbieter von Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen geworben wird.

 

Hiergegen verstößt ein Anbieter von Ferienwohnungen, wenn er auf seiner Internetseite die Positionen "Endreinigung" und "Wäschepaket" nicht in den Endpreis aufnimmt, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist. Die von dem beklagten Anbieter behaupteten Marktgepflogenheiten, dass es Mietinteressenten üblicherweise freisteht, die angebotene Endreinigung mitzubuchen oder diese gegebenenfalls in Eigenregie durchzuführen, war für das Oberlandesgericht Braunschweig unerheblich.

 

Beschluss des OLG Braunschweig vom 13.04.2015

2 U 50/14

RRa 2015, 252

01 Feb 2016
(Kommentare: 0)

Rundfunkbeitrag für Mietfahrzeuge rechtmäßig

Der bundesweit tätige Autovermieter Sixt hat ohne Erfolg gegen die Rundfunkbeitragspflicht für seine Mietwagen geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch im nicht privaten - d.h. im weiteren Sinne "unternehmerischen" - Bereich spezifische Vorteile vermittelt, die durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Namentlich verstößt der Beitrag für (Miet-)Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern legen Kunden in der Regel Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der auch den Unternehmenszweck fördert.

 

Urteil des VGH München vom 30.10.2015

7 BV 15.15.344

Pressemitteilung des VGH München

 

01 Dez 2015
(Kommentare: 0)

Unzureichende Bevorratung von in Onlineshop angebotenen E-Bikes

Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind. Dies gilt auch für Angebote über das Internet.

 

Daher handelt ein Internethändler wettbewerbswidrig, wenn er in seinem Onlineshop Elektrofahrräder mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage" anbietet und sich bei einem Testkauf herausstellt, dass in der bestellten - durchaus gängigen - Rahmengröße bereits seit Wochen kein einziges E-Bike mehr verfügbar ist.

 

Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015

4 U 69/15

WRP 2015, 1383

01 Dez 2015
(Kommentare: 0)

Missbrauch telefonischer Anfragen zur Zufriedenheit zu Werbezwecken

Befragt ein Verlag Kunden telefonisch zur Qualität der Zustellung von abonnierten Zeitschriften und versuchen die Mitarbeiter des Callcenters dabei gleichzeitig, von den Angerufenen die Zustimmung zu weiterer Werbung per Telefon, SMS und E-Mail zu erhalten, stellt die Verwendung der Kundentelefonnummern einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die deswegen gegen den Axel Springer Verlag erlassene behördliche Untersagungsverfügung.

 

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2015

OVG 12 N 71.14

K&R 2015, 678

01 Nov 2015
(Kommentare: 0)

Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung auf Amazon

Ein werbemäßiger Vergleich des günstigeren Verkaufspreises mit der höheren Preisempfehlung des Herstellers erweckt beim Kunden in der Regel den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes. Eine derartige Bezugnahme setzt daher voraus, dass die Preisempfehlung vom Hersteller auch noch zum Zeitpunkt der Werbeaktion besteht.

 

Laut Oberlandesgericht Köln ist eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) entfallen, "wenn ein nicht in aktuellen Katalogen gelistetes Uhrenmodell nach Auskunft des Herstellers nicht mehr zum aktiven Sortiment gehört, aber Bestandteil des Gesamtsortiments bleibt". Die Werbung unter Bezugnahme auf die nicht mehr bestehende UVP ist dann als irreführend und somit als wettbewerbswidrig anzusehen. Der Anbieter haftet auch dann für diesen Rechtsverstoß, wenn er sich bei einem Verkauf über Amazon an ein bereits bestehendes Produktangebot im Wege des automatisierten Verfahrens über die ASI-Nr. anhängen musste und die dort befindliche, nicht mehr gültige UVP vom Plattformbetreiber eingestellt wurde.

 

Urteil des OLG Köln vom 24.04.2015

6 U 175/14

WRP 2015, 983

01 Nov 2015
(Kommentare: 0)

Werbung mit im Internet veröffentlichtem Testergebnis

Verbraucher messen bei ihrer Verkaufsentscheidung hierzulande Testergebnissen ganz erhebliche Bedeutung zu. Diese müssen daher - soweit möglich - überprüft werden können. Wer in einer Werbung auf das gute Testergebnis eines Produkts Bezug nimmt, muss daher gleichzeitig die konkrete Fundstelle angeben. Das wird in den meisten Fällen eine Zeitschrift (z.B. Stiftung Warentest) sein. Maßgeblich ist die Möglichkeit eines leichten Zugriffs.

 

Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass ein leichter Zugriff grundsätzlich auch auf ein (ausschließlich) im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich ist. Dies wurde damit begründet, dass das Internet in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet ist. Ein Verbraucher kann sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfügt (z.B. in einem Internet-Cafe). Ihm wird dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer - möglicherweise schon vergriffenen - Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

 

Urteil des OLG Oldenburg vom 31.07.2015

6 U 64/15

Magazindienst 2015, 1049

Copyright 2015    Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus   |   Impressum  |  Kontakt