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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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EDV- und Onlinerecht

01 Okt 2015
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Amazon-Gutscheinaktion verstößt gegen Buchpreisbindung

Bei einer von dem Verkaufsportal Amazon durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Amazon-Produkte eingesetzt werden - auch für den  Kauf neuer Bücher. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die gesetzliche Buchpreisbindung.

 

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Werbeaktion ebenfalls als Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz), wenn - wie hier - ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird. Gutscheine dürfen nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler - wie bei der Ausgabe von bezahlten Geschenkgutscheinen - schon bei deren Abgabe eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Da dies hier nicht der Fall war, wurde Amazon antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

 

Urteil des BGH vom 23.07.2015

I ZR 83/14

Pressemitteilung des BGH

01 Okt 2015
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"Sofortüberweisung" als einzige Zahlungsmöglichkeit unzulässig

E-Commerce-Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern zumindest eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, ohne Zusatzkosten bezahlen zu müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main nahm einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen diese Verpflichtung an, wenn ein Reiseportal neben der Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" nur einen Kreditkarteneinsatz gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro anbietet.

 

Da bei einer Sofortüberweisung dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitgeteilt werden müssen, stellt diese Möglichkeit wegen der damit verbundenen Risiken kein "zumutbares Zahlungsmittel" dar, wenn es als einzige kostenfreie Zahlungsart angeboten wird.

 

Urteil des LG Frankfurt vom 24.06.2015

2-06 O 458/14

K&R 2015, 600

01 Aug 2015
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Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung: Auch auf Kleinigkeiten achten

Für die Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts von Verbrauchern stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten ist die Verwendung des in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) vorgesehenen Musters einer Widerrufsbelehrung. Wird das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster verwendet, muss dieses - wie ein vom Oberlandesgericht Hamm entschiedener Fall zeigt - allerdings in jeder Hinsicht zutreffend ausgefüllt werden.

 

Trägt das Unternehmen seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihm verwendete Musterwiderrufsbelehrung ein, ist der gesetzlichen Informationspflicht nicht Genüge getan. Es kann daher wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Beschluss des OLG Hamm vom 24.03.2015

4 U 30/15

K&R 2015, 424

01 Aug 2015
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Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstoß des Portalbetreibers

Mehrere Gerichte haben sich in der letzten Zeit mit der Frage befasst, ob einen sogenannten Marketplace-Händler, der seine Waren über eine große Verkaufsplattform (hier Amazon) anbietet, eine Mithaftung trifft, wenn der Plattformbetreiber durch eine spezielle Funktion gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten war die von Amazon in unzulässiger Weise verwendete Weiterempfehlungsfunktion, die von dem Händler nicht beseitigt werden kann.

 

Das Landgericht Arnsberg vertrat die Auffassung, dass ein Amazon-Marketplace-Händler als mittelbarer Störer für die Rechtsverletzungen haftet, die durch Amazon begangen werden. Diese Auffassung deckt sich mit der des Oberlandesgerichts Hamm, das in einem Berufungsverfahren entgegen der Vorinstanz ebenfalls von einer Mithaftung des Händlers ausging (AZ: I-4 U 154/14). Daraufhin gab der in der ersten Instanz zunächst obsiegende Händler die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ab.

 

Urteil des LG Arnsberg vom 13.05.2015

8 O 1/15

DSB 2015, 174

01 Jul 2015
von Nicole
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Angebotsänderung bei eBay-Auktion nach Abgabe eines Gebots

Sobald bei einer eBay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter dieses nach den eBay-AGB nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist (z.B. bei Untergang oder Beschädigung der Sache). Wird ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert, kommt bei Auktionsende ein Vertrag mit dem Höchstbietenden und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zustande.

 

In dem vom Amtsgericht Dieburg entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nach der Abgabe des späteren Höchstgebots in der Angebotsbeschreibung eingefügt, dass der Pkw binnen sieben Tagen nach Bietende abgeholt werden müsse; ansonsten würden tägliche Standgebühren von 11 Euro berechnet. Das Gericht bestätigte den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages - jedoch zu den ursprünglichen Bedingungen. Der Käufer musste trotz späterer Abholung des Fahrzeugs keine Standgebühren bezahlen.

 

Urteil des AG Dieburg vom 15.04.2015

20 C 945/14

BB 2015, 1217

01 Jul 2015
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Klage eines Internetunternehmens gegen kritische Blog-Veröffentlichung

Ein auf Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt veröffentlichte auf dem von ihm betriebenen Blog einen kritischen Bericht über einen Internetdienst, der auf seiner Webseite unter bestimmten Bedingungen Fotos kostenfrei zur Nutzung anbietet, in dem er dessen Geschäftsmodell als "Abzocke" bezeichnete. In einem von dem Internetunternehmer angestrengten Eilverfahren wurde sein Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung "Abzocke" abgelehnt. Daraufhin verklagte er den Rechtsanwalt wegen eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach § 43b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) der unwahren Tatsachenbehauptung und der Irreführung.

 

Diese Klage scheiterte jedoch bereits daran, dass zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der in einem Internetartikel den Vorwurf der "Abzocke" erhebt, kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis besteht. Gleiches hätte gegolten, wenn der beanstandete Artikel beispielsweise von einem Onlinejournalisten veröffentlicht worden wäre.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.01.2015

6 W 4/15

WRP 2015, 461

16 Jun 2015
von Nicole
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Wettbewerbswidrige Feedback-Anfrage per E-Mail

Unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails stellen nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers und stört den Geschäftsbetrieb.

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