Ein Unternehmer bestellte bei einem Onlineshop eine Metallbandsäge und zahlte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das PayPal-Konto des Shopbetreibers. Kurz danach stellte sich heraus, dass es sich bei dem gelieferten Produkt um einen minderwertigen Fernostimport und nicht um das geschuldete Originalprodukt handelte. Ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserrung zu geben, nahm der Käufer den laut Geschäftsbedingungen von PayPal angebotenen Käuferschutz in Anspruch. Daraufhin wurde der gezahlte Kaufpreis wieder vom PayPal-Konto des Verkäufers abgebucht und dem Käufer gutgeschrieben.
Die Klage des Verkäufers, der den Mangel bestritt, auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht Saarbrücken mit der Begründung abgewiesen, dass durch die Zahlung auf das PayPal-Konto seitens des Käufers der Kaufvertrag bereits erfüllt und damit das Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien erloschen war. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf Revision des Verkäufers nunmehr auf. Zwar erlischt der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.
Ebenso entschieden die Bundesrichter im Fall der Abwicklung des Kaufs eines Mobiltelefons über PayPal, in dem der Käufer behauptet hatte, die Lieferung nicht erhalten zu haben. Auch in diesem Fall muss nach Inanspruchnahme des Käuferschutzes der Verkäufer die Möglichkeit haben, seinen vermeintlichen Kaufpreisanspruch vor einem Zivilgericht weiterzuverfolgen.
Urteile des BGH vom 22.11.2017
VIII ZR 213/16 (Motorsäge) und VIII ZR 83/16 (Mobiltelefon)
WM 2018, 37