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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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EDV- und Onlinerecht

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Impressum: Unzureichende Angaben zu Registergericht und Registernummer

Ein Unternehmen ist nach § 5 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet, auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer anzugeben (Impressum).

 

Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben "Registergericht: Amtsgericht 000" sowie "Registernummer: HR 0000" liegt hierin ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Impressumpflichten nach § 5 TMG. Entsprechendes gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2017

6 U 44/16

K&R 2017, 420

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Erkennbarkeit einer irrigen Preisauszeichnung im Onlinehandel (1 % des UVP)

Ein Onlineshop für Markisen bot diese zum Preis von 29,90 Euro an. Das dazugehörige Bild war mit "-98 %" überschrieben. Nachdem ein Kunde gleich vier Markisen bestellt hatte, machte der Händler geltend, dass er sich bei der Preisauszeichnung geirrt habe; er habe eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) i.H.v. 2.990 Euro und sodann einen reduzierten Preis von 1.499 Euro auszeichnen wollen. Bei der Eingabe des Preises von 2.990 Euro sei versehentlich das Komma falsch gesetzt worden, sodass der Artikel zu 29,90 Euro eingestellt worden sei. Der Kunde bestand jedoch auf Erfüllung des Kaufvertrags.

 

Das Amtsgericht Dortmund stellte zunächst fest, dass ein Kaufvertrag zu dem angegebenen Preis zustande gekommen war. Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig, ein besonders günstiges Angebot in einem Internetshop zu nutzen. Im entschiedenen Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass der Käufer angesichts vergleichbarer Angebote von Markisen und des enormen Preisunterschieds zum angegebenen UVP nur von einer irrtümlichen Preisauszeichnung ausgehen konnte. Diesen Fehler machte er sich durch die Bestellung von gleich vier Markisen eindeutig zunutze. Für das Gericht handelte er deshalb rechtsmissbräuchlich, indem er auf Erfüllung des Kaufvertrags bestand.

 

Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017

425 C 9322/16

jurisPR-ITR 7/2017 Anm. 5

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Keine Nutzungsausfallentschädigung für defektes Smartphone

Nach der Rechtsprechung kann Nutzungsausfall lediglich für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung verlangt werden. Nur die Vorenthaltung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit ein Nutzer typischerweise angewiesen ist, rechtfertigt eine Nutzungsentschädigung. Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot).

 

Erstmals hatte sich ein Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Besitzer eines defekten Smartphones während der Reparaturdauer bzw. bis zur Ersatzlieferung ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Das Landgericht Hagen verneinte dies mit der Begründung, dass sich der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mittels eines Smartphones zumindest derzeit nicht typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Auch im Hinblick auf die Allgegenwärtigkeit von Smartphones und den Umstand, dass ein großer Teil der Bevölkerung die Nutzung des mobilen Internets zum Standard seiner Lebenshaltung gemacht hat, muss berücksichtigt werden, dass im Falle des Ausfalls sämtliche anderweitigen Möglichkeiten zur Befriedigung der damit erfüllten Informationsbedürfnisse bestehen bleiben, insbesondere die Nutzbarkeit eines Internetanschlusses, eines Telefonhandys oder die Nutzung anderer Informationsquellen.

 

Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 09.02.2017

7 S 70/16

JURIS online

14 Apr 2017
von AdminMP
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Irreführende Werbung eines Hotelbuchungsportals mit eingeschränkter Verfügbarkeit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat es dem Betreiber eines Hotelbuchungsportals untersagt, Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu bewerben, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktbuchung, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind. Unzutreffende Angaben wie "nur noch 4 Zimmer verfügbar!" oder "nur noch ein Zimmer verfügbar!" stellen daher eine Irreführung der Verbraucher dar und sind folglich wettbewerbswidrig.

 

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 03.02.2016

4 HK O 5203/15

Justiz Bayern online

 

14 Apr 2017
von AdminMP
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Zulässige 0180-5er Nummer in der Widerrufsbelehrung

Trägt ein Internetunternehmen seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihm verwendete Musterwiderrufsbelehrung ein, ist der gesetzlichen Informationspflicht nicht Genüge getan. Das Unternehmen kann daher wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Die Angabe einer kostenpflichtigen 0180-5er Nummer in der Widerrufsbelehrung, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben kann, ist nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt nur dann zulässig, wenn der Unternehmer dem Anrufer nicht mehr als die reinen Kosten des Kommunikationsdienstes berechnet. Anrufkosten von maximal 42 Cent/Min. über Mobilfunk bzw. 14 Cent/Min. über Festnetz sind einem Verbraucher noch zumutbar. Sie halten ihn nach Einschätzung des Gerichts nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab.

 

Urteil des LG Hamburg vom 03.11.2015

312 O 21/15

WRP 2016, 127

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Auslegung einer automatischen E-Mail: Auftragsbestätigung oder Empfangsbestätigung?

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

 

Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail mit dem Inhalt "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten." ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben wird. Eine solche Erklärung ist nicht als bloße Empfangsbestätigung eines Angebots des Kunden zum Vertragsschluss anzusehen.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2016

I-16 U 72/15

K&R 2016, 621

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Unzulässiger Preisnachlass bei Nutzung einer bestimmten Kreditkarte

Erhebt der Betreiber eines Internetportals für Flugreisen eine sogenannte Servicepauschale, die Kunden nur bei Bezahlung einer bestimmten Kreditkarte (hier American Express) nicht entrichten müssen, darf hierauf nicht erst bei der Auswahl des Zahlungsmittels hingewiesen werden. Vielmehr muss bereits vor Beginn des Buchungsvorgangs auf die Voraussetzung für die Erhebung der Servicepauschale hingewiesen und diese in den Gesamtpreis einbezogen werden. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ansonsten ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Ein solches Angebot ist daher wettbewerbswidrig.

 

Urteil des BGH vom 29.09.2016

I ZR 160/15

WRP 2017, 298

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