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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Steuerrecht

25 Mär 2019
von AdminMP
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Anforderungen an Rechnungsanschrift beim Vorsteuerabzug

Dem Recht auf Vorsteuerabzug steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Bei Leistungen innerhalb der EU ist es ausreichend, dass der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.

 

Urteil des BFH vom 13.06.2018

XI R 20/14

DStR 2018, 1967

25 Mär 2019
von AdminMP
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Keine Anerkennung eines geringfügigen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses mit Pkw-Überlassung

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt wird, ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird, die Arbeitszeit sich nach dem Arbeitsanfall richten soll und eine feste Stundenzahl nicht vereinbart ist, kann nicht anerkannt werden. Ein derartiger Arbeitsvertrag hält einem für die steuerliche Anerkennung erforderlichen sogenannten Fremdvergleich nicht stand.

 

Urteil des FG Münster vom 20.11.2018

2 K 156/18 E

StE 2019, 53

02 Feb 2019
von AdminMP
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Kosten für "Herrenabende" nur hälftig als Betriebsausgaben abziehbar

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete regelmäßig sogenannte Herrenabende, bei denen Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen bewirtet wurden. Die Kanzlei machte die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend, da ihrer Meinung nach die Veranstaltungen der Pflege und Generierung von Mandaten dienten und daher voll abzugsfähig seien.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf ließ die Aufwendungen nur hälftig zum Abzug zu, da diese nach seiner Auffassung gemischt veranlasst waren, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Rechtsanwaltskanzlei teilgenommen hatten.

 

Urteil des FG Düsseldorf vom 31.07.2018

10 K 3355/16 F, U

BB 2018, 3030

02 Feb 2019
von AdminMP
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Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage einer GmbH, die ein Gesellschafter leistet, um seine Inanspruchnahme als Bürge für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu vermeiden, steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung anzuerkennen sind.

 

Urteil des BFH vom 20.07.2018

IX R 5/15

DStR 2018, 2470

01 Dez 2018
von AdminMP
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Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

Entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

 

Urteil des BFH vom 27.06.2018

X R 44/16

DStR 2018, 2257

01 Dez 2018
von AdminMP
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Beweislast für private Nutzung eines hochwertigen Dienstwagens

Gehört ein Pkw der Premiumklasse (hier Mercedes Benz G500) zum Betriebsvermögen einer GmbH und bestreitet diese, dass das Fahrzeug vom Geschäftsführer auch privat genutzt wird, kann das Finanzamt nicht ohne Weiteres von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen.

 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes privates Fahrzeug besitzt, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder gar einen höheren Nutzwert hat. Das Finanzgericht geht in einem solchen Fall davon aus, dass der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkws entkräftet ist, mit der Folge, dass das Finanzamt eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen muss.

 

Urteil des FG München vom 11.06.2018

7 K 634/17

StE 2018, 519

05 Nov 2018
von AdminMP
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Verlust aus der Veräußerung nahezu wertloser Aktien

Einem Steuerpflichtigen steht es nach Belieben frei, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt laut Bundesfinanzhof auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Kurssturzes nahezu wertlose Aktien verkauft und die hierbei anfallenden Transaktionskosten und der Verkaufserlös nahezu gleich sind. Auch in diesem Fall kann daher der Verlust mit anderweitigen Aktiengewinnen verrechnet werden.

 

Urteil des BFH vom 12.06.2018

VIII R 32/16

DB 2018, 2278

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