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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Steuerrecht

01 Jun 2018
von AdminMP
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Unwirksame Klageerhebung mit einfacher E-Mail

Eine Klage beim Finanzgericht kann auch dann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sind die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mittels einfacher E-Mail übermittelt worden ist. Für elektronische Dokumente ist vielmehr die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht.

 

Urteil des FG Köln vom 25.01.2018

10 K 2732/17

JURIS online

01 Jun 2018
von AdminMP
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eBay-Account-Inhaber haftet für Umsatzsteuer

Die Steuerfahndung ermittelte, dass über einen eBay-Account über 1.000 Verkäufe getätigt worden waren. Das Finanzamt wollte daraufhin wegen der Verkäufe den Inhaber des Accounts auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Dieser wandte ein, die Umsätze seien auf ihn, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten aufzuteilen, die jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig seien.

 

Diese Aufteilung der Verkäufe nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen ließ das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch nicht gelten. Vielmehr sind Umsätze aus Verkäufen über die Internetauktionsplattform eBay stets der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden.

 

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.10.2017

1 K 2431/17

BB 2018, 1110

08 Mai 2018
von AdminMP
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Anforderungen an "Kennenmüssen" von Absicht der Umsatzsteuerhinterziehung

Nach § 25d Abs. 1 UStG haftet ein Unternehmer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Haftungsmerkmale trägt das Finanzamt.

 

Das "Kennenmüssen" muss sich auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Der Bundesfinanzhof hält die Kenntnis des Unternehmers von einer früheren Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsteller und von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen für sich noch nicht ausreichend, von einem "Kennenmüssen" i.S.d. § 25d Abs. 1 UStG auszugehen.

 

Urteil des BFH vom 10.08.2017

V R 2/17

MwStR 2018, 141

08 Mai 2018
von AdminMP
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Keine Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen (hier für ein Grundstück und verschiedene Maschinen) an eine nahestehende Person des Gesellschafters ist nicht als Schenkung durch die Gesellschaft anzusehen. Die Mietzahlungen führen in voller Höhe zu Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung. Diese Beträge dürfen nicht zusätzlich der Schenkungsteuer unterworfen werden.

 

Urteil des BFH vom 13.09.2017

II R 54/15

GmbHR 2018, 280

26 Apr 2018
von AdminMP
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Vorsteuerabzug: Anschrift des Leistenden nicht entscheidend

Dem Recht auf Vorsteuerabzug steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht entgegen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Die Entscheidungen betrafen Fälle, in dem der Leistende lediglich eine Briefkastenadresse angegeben hatte und sich die Betriebsstätte an einem anderen Ort befand.

 

Urteile des EuGH vom 15.11.2017

C-374/16 und C-375/16

RIW 2018, 89

26 Apr 2018
von AdminMP
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Kein Anspruch auf Originalrechnung

Ein gewerblicher Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original übergeben wird. Die Vorlage einer Kopie reicht aus. Das Landgericht Aachen begründet dies mit der geänderten Praxis der Finanzbehörden bei der Umsatzsteuererhebung:

 

"Zwar waren in der Vergangenheit mit dem in Papierform bei der Umsatzsteuervergütung zu stellenden Antrag die maßgeblichen Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das Finanzamt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte geprüft werden, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen worden sind.

 

Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale Übermittlung sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren."

 

Urteil des LG Aachen vom 09.01.2018

41 O 44/17

JurPC Web-Dok. 27/2018

01 Mär 2018
von AdminMP
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Keine Pflicht zur Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern

Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungen zu nummerieren. Dies bedeutet für das Finanzgericht Köln jedoch nicht, dass Rechnungsnummern lückenlos fortlaufend vergeben werden müssen. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Buchführung ist es, wenn Rechnungsnummern einmalig vergeben werden. Das Finanzamt darf daher keine Gewinnerhöhung vornehmen, weil die Vergabe der Rechnungsnummern Lücken aufweist.

 

Urteil des FG Köln vom 07.12.2017

15 K 1122/16

BB 2018, 149

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