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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Steuerrecht

03 Okt 2017
von AdminMP
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Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz trotz Sicherheitsbedenken

Eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen ist, weigerte sich, ihre Bilanz - wie gesetzlich vorgeschrieben - im Wege der Datenübertragung dem Finanzamt zukommen zu lassen. Die Weigerung wurde mit Sicherheitsbedenken begründet. Daraufhin verhängte die Finanzbehörde ein Zwangsgeld gegen das Unternehmen. Dessen hiergegen gerichtete Klage wurde vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da das klagende Unternehmen keine konkrete Sicherheitslücke benannt habe. Bei einer lediglich abstrakten Gefahr bestehe kein Anspruch gegen das Finanzamt, auf die Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung zu verzichten. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. des BFH: VII R 14/17).

 

Urteil des FG Schleswig vom 08.03.2017

1 K 149/15

StE 2017, 340

03 Okt 2017
von AdminMP
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Beschränkte Abziehbarkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde

Im Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen, um die Geschäftsbeziehung zu fördern oder Neukunden zu gewinnen.

 

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe nur dann abziehbar sind, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Mit dieser gesetzlichen Begrenzung soll verhindert werden, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird, und das sog. "Spesenunwesen" bekämpft werden.

 

Urteil des BFH vom 30.03.2017

IV R 13/14

DStR 2017, 1255

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Goldbarren gehören zum Umlaufvermögen einer GbR

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ihren Überschuss durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben kann. Dies ist insofern von Belang, als bei Gegenständen des Anlagevermögens deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Hingegen sind die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ordneten die obersten Finanzrichter die von der GbR angeschafften Goldbarren dem Umlaufvermögen zu. Die Anschaffungskosten konnten daher sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Urteil des BFH vom 19.01.2017

IV R 10/14

DB 2017, 887

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird.

 

Urteil des BFH vom 05.04.2017

X R 30/15

DStR 2017, 1373

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Rückwirkende Rechnungsberichtigung für Vorsteuerabzug

Die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsausstellers im Rahmen des Vorsteuerabzugsverfahrens wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Dies hat zur Folge, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, welche die vorgeschriebenen Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

 

Urteil des BFH vom 20.10.2016

V R 64/14

jurisPR-SteuerR 13/2017 Anm. 7

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Steuerrechtliche Behandlung einer "Break-Fee"

Die "Break-Fee" oder auch "Break-up-Fee" ist eine vertragliche Verpflichtung einer Verhandlungspartei, einen vorher vereinbarten Geldbetrag zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht oder Abschluss oder Vollzug des Vertrags aus Gründen scheitern, die allein diese Partei zu vertreten hat.

 

Stellt sich die "Break Fee" im Wesentlichen als Gegenleistung für die Einräumung einer zeitlich begrenzten Exklusivität eines Vertragsangebots dar, wie im vorliegenden Fall über eine Unternehmensbeteiligung durch die verkaufsbereiten Aktionäre, unterliegt die Zahlung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung.

 

Urteil des FG Nürnberg vom 26.10.2016

5 K 490/15

EFG 2017, 291

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Kein Betriebsausgabenabzug für Raum mit Büromöbeln und Küchenzeile

Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt laut Bundesfinanzhof über kein "betriebsstättenähnliches Gepräge". Die Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen (hier eines selbstständigen Steuerfachwirtes) als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können daher weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Urteil des BFH vom 08.09.2016

III R 62/11

DStRE 2017, 199

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