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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Steuerrecht

01 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Schreibplatz in Praxis

Eine selbstständige Logopädin betrieb zwei Praxen, in denen sämtliche Räume zur Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der Bundesfinanzhof bejahte unter diesen Umständen die Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem die Inhaberin ihre Verwaltungsarbeiten erledigen konnte. Anders als das Finanzamt hielten es die Richter für nicht zumutbar, dass die Logopädin die Büroarbeiten außerhalb der Öffnungszeiten an einem provisorisch eingerichteten Schreibplatz in den Praxisräumen durchführen muss.

 

Urteil des BFH vom 22.02.2017

III R 9/16

DStR 2017, 839

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Gewinn aus "Managementbeteiligung" kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen

Häufig wird Managern und leitenden Angestellten die Möglichkeit der Unternehmensbeteiligung angeboten. In diesem Fall führt der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil die sogenannte "Managementbeteiligung" von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.

 

Vielmehr handelt es sich um eine Kapitalbeteiligung, auch wenn diese mit der Tätigkeit zusammenhängt. Dafür sprach für den Bundesfinanzhof, dass der Manager in dem konkreten Fall den vollen Kaufpreis für die Anteile zahlen musste. Da deren Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgte, blieb der Gewinn letztlich steuerfrei.

 

Urteil des BFH vom 04.10.2016

IX R 43/15

DStR 2017, 247

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier

Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

 

Trotz der herausgehobenen privaten Veranlassung können unter besonderen Umständen die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das nahmen die obersten Finanzrichter bei der Geburtstagsfeier des Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft anlässlich seines 60. Geburtstags an. Zu der Feier waren sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie die Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen, der auch maßgebend in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war.

 

Urteil des BFH vom 10.11.2016

VI R 7/16

GmbHR 2017, 154

14 Apr 2017
von AdminMP
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Außenprüfung: Steuerberater muss Buchhaltungsdaten herausgeben

Eine Finanzbehörde kann im Rahmen einer Außenprüfung den (früheren) Steuerberater des Steuerpflichtigen gemäß §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandaten verpflichten. Der Steuerberater kann sich gegenüber dem Finanzamt in diesem Fall nicht auf sein gegenüber dem Mandanten wegen offener Honorarforderungen bestehendes Zurückbehaltungsrecht berufen.

 

Beschluss des FG Schleswig-Holstein vom 12.10.2015

2 V 95/15

BB 2016, 470

14 Apr 2017
von AdminMP
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Absetzbarkeit eines Beteiligungsverlustes

Ein angestellter Jurist zahlte an seinen Arbeitgeber, eine GmbH, 75.000 Euro für eine 10-prozentige Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Schließlich kam es weder zu der erhofften Beteiligung noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da die GmbH die Beteiligung nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Jurist den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, der Verlust sei der privaten Vermögensebene zuzuordnen.

 

Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Juristen als vorweggenommene Werbungskosten an. Es sah einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Dem Steuerpflichtigen sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nicht selbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren.

 

Urteil des FG Köln vom 21.10.2015

14 K 2767/12

BB 2016, 534

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Firmenwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

Ein Arbeitnehmer verpflichtete sich in einer Vereinbarung über die Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke, sämtliche Kraftstoffkosten (hier circa 5.600 Euro) zu tragen, während der Arbeitgeber die übrigen Pkw-Kosten übernahm. Wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers nach der üblichen 1-Prozent-Regelung berechnet, sind dabei die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Betriebskosten anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Urteile des BFH vom 30.11.2016

VI R 2/15, VI R 49/14

DStR 2017, 371

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Übernahme von Bußgeldern für Paketzusteller

Übernimmt ein Paketzustelldienst die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Fahrer, stellt dies keine Zahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass die Bußgelder gegen den Transportunternehmer als Fahrzeughalter festgesetzt wurden. Bei der Zahlung der Verwarnungsgelder handelte es sich somit um eine eigene Verbindlichkeit. Im Übrigen lag die Betriebspraxis im eigenen betrieblichen Interesse, nämlich eine reibungslose Paketzustellung auch in den Gebieten gewährleisten zu können, in denen keine Ausnahmegenehmigungen vorlagen, die den Auslieferungsfahrzeugen das Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016

1 K 2470/14 L

StE 2017, 118

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