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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Steuerrecht

01 Feb 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung

Der Europäische Gerichtshof legt die EU-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend aus, dass die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe (hier die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) keine Rückwirkung zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

 

Urteil des EuGH vom 15.09.2016

C-518/14

DB 2016, 88

01 Feb 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Erbschaft als Betriebseinnahme einer Kapitalgesellschaft

Erhält eine Kapitalgesellschaft (hier Seniorenheim) eine testamentarische Zuwendung (Erbschaft, Vermächtnis), stellt der Vermögenszufluss einen unternehmerischen Gewinn dar und kann daher nicht erfolgsneutral versteuert werden. Das Niedersächsische Finanzgericht legt den Begriff "Einkünfte" weit aus, sodass auch eine Erbschaft einzubeziehen und daher dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

 

Urteil des Niedersächsischen FG vom 28.06.2016

10 K 285/15

ZEV 2016, 719

01 Jan 2017
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Dienstjubiläum als berufsbezogenes Ereignis

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums sind (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und somit steuerlich anzuerkennen, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

 

Urteil des BFH vom 20.01.2016

VI R 24/15

BB 2016, 2340

01 Dez 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vermögensvorteile für Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Körperschaftssteuergesetz) kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn eine GmbH zum Nennwert aktivierte Wirtschaftsgüter an ihre Gesellschafter abgibt und die Wirtschaftsgüter einen deutlich höheren Verkehrswert besitzen. Bei der Beurteilung ist ein Fremdvergleich dahingehend vorzunehmen, ob der zugewendete Vermögensvorteil bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter gewährt worden wäre.

 

Beschluss des BFH vom 07.06.2016

I B 6/15

BFH/NV 2016, 1496

01 Nov 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungskosten durch Bonuszahlung

Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend, darf die Finanzbehörde die angesetzten Beträge nicht um die Zahlungen kürzen, die der Steuerpflichtige von den Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens erstattet bekommen hat (hier 150 Euro).

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen solche Bonuszahlungen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast des Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsfördernden Aufwendungen dar.

 

Urteil des BFH vom 01.06.2016

X R 17/15

DStR 2016, 1381

01 Nov 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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EGMR erlaubt Nutzung von "Steuer-CDs" zur Strafverfolgung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass deutsche Finanzbehörden Hausdurchsuchungen auf illegal beschaffte Bankdaten stützen dürfen. Das Gericht sah durch die Durchsuchungsmaßnahme die Rechte des betroffenen Steuersünders aus Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht als verletzt an.

 

Urteil des EGMR vom 06.10.2016

33696/11

Pressemitteilung des EGMR

01 Aug 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Nutzungsausfallentschädigung für Firmenwagen immer Betriebseinnahme

Ein Selbstständiger erlitt mit einem zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw, den er auch privat nutzte, einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Für die Dauer der Reparatur zahlte ihm die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Nutzungsausfallentschädigung.

 

Wie das zuständige Finanzamt behandelt auch der Bundesfinanzhof die Versicherungszahlung als Betriebseinnahme. Dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde und sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet hatte, spielte dabei keine Rolle, da bewegliche Wirtschaftsgüter selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder - wie hier - dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind.

 

Urteil des BFH vom 27.01.2016

X R 2/14

DB 2016, 1172

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