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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wettbewerbsrecht

11 Dez 2019
von AdminMP
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Anforderungen an Einwilligung zur E-Mail-Werbung bei Teilnahme an einem Gewinnspiel

Gewinnspiele dienen meist dazu, an Namen und Adressen von Interessenten zu kommen, um diese sodann für weitere Werbung des eigenen Unternehmens oder anderer Anbieter zu nutzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt zeigt die Anforderungen und Grenzen für eine wirksame Einwilligung in eine E-Mail-Werbung des an dem Gewinnspiel teilnehmenden Verbrauchers auf:

 

Die Einwilligung muss "freiwillig", was gleichbedeutend ist mit "ohne Zwang", erfolgen. Die Einwilligung muss auch "für den bestimmten Fall" erteilt worden sein; dies ist gleichbedeutend mit "im konkreten Fall", (im Streitfall: "Strom & Gas"). An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird. Diese Grenze hält das Gericht bei acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht für überschritten an.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2019

6 U 6/19

WRP 2019, 1489

11 Dez 2019
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Unerlaubte Werbung für Gewinnspiel mit ehemaligem "Traumschiffkapitän"

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Zeitung "Bild am Sonntag" im Rahmen ihres Gewinnspiels "Urlaubslotto", bei dem unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost wurden, nicht das Bild des ehemaligen "Traumschiffkapitäns" in Schiffsuniform verwenden durfte.

 

Im konkreten Fall hatte das Foto kaum echten Nachrichtenwert. Vielmehr stand die werbliche Nutzung im Vordergrund. Die Beliebtheit des Schauspielers als Traumschiff-Kapitän sollte als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben. Das Gericht gab der Unterlassungs- und Schadensersatzklage des betroffenen Schauspielers wegen unbefugter Benutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken statt.

 

Urteil des OLG Köln vom 10.10.2019

15 U 39/19

Pressemitteilung des OLG Köln

11 Nov 2019
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Wettbewerbsverstoß wegen unterbliebener Umweltkennzeichnung ("durchgestrichene Mülltonne")

Die gesetzliche Regelung des § 9 II ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz), wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer "durchgestrichenen Mülltonne" gekennzeichnet sein müssen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht ist geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen Deren Nichteinhaltung berechtigt einen Konkurrenten bzw. einen Verbraucherschutzverein daher zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 25.07.2019

6 U 51/19

WRP 2019, 1351

11 Nov 2019
von AdminMP
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Rucola-Pesto mit wenig Rucola

Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 Prozent deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, sofern das Pesto unter anderem auch nach Rucola schmeckt.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest. Dieses gab die Zusammensetzung des Pestos zutreffend an. Zwar kann bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die beworbene Zutat enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 22.08.2019

6 U 133/18

11 Okt 2019
von AdminMP
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Werbliche Aufwertung durch irreführende Verwendung des Warnhinweises für Arzneimittel

Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist bei der Werbung für Arzneimittel der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Ein gesetzliches Verbot, diesen Hinweis auf Nahrungsergänzungsmitteln oder medizinischen Kosmetikprodukten anzubringen, kann darin nicht gesehen werden. Allerdings kann die Verwendung des Hinweistextes für derartige Produkte für die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden kann der durchschnittliche Interessent für Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetikprodukte durch den gesetzlich nicht gebotenen Warnhinweis zu der irrigen Vorstellung gelangen, die beworbenen Waren wiesen gegenüber üblichen Produkten dieser Art eine erhöhte Wirksamkeit auf.

 

Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2019

14 U 941/18

WRP 2019, 636

11 Okt 2019
von AdminMP
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Internetverkäufer haftet für fehlende Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung eines Onlinekaufhauses mit einem Testhinweis ohne Angabe der Fundstelle stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Betreiber der Internetseite kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Dritter (z.B. Lieferant oder Hersteller) den Text der Produktbeschreibung verfasst hat. Er muss sich den Inhalt des wettbewerbswidrigen Verkaufsangebots, das von einem Dritten in die Website eingestellt wurde, als eigenen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht zurechnen lassen, wenn er erkennbar als Verkäufer auftrat und sich den Angebotstext dadurch zu eigen gemacht hat.

 

Urteil des LG Düsseldorf vom 21.02.2019

37 O 56/18

WRP 2019, 803

11 Aug 2019
von AdminMP
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Wettbewerbsverein mit zu geringer Mietgliederzahl

Verbände sind gemäß § 8 III Nr. 2 UWG nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, "die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben". Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer wettbewerbsrechtlicher Regeln auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.

 

Bei der für die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Bedeutung und das wirtschaftliche Gewicht der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen, die auf einer Verkaufsplattform einen Onlineshop betreiben und dort neben einer Vielzahl unterschiedlicher Artikel in geringem Umfang auch Erzeugnisse anbieten, die ein Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer begründen, ein eher geringes Gewicht zu. Dem Oberlandesgericht Frankfurt reichten 23 Mitglieder, die überwiegend nur geringfügig im hier relevanten Buchmarkt tätig waren, nicht aus, um die Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins zu bejahen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 02.05.2019

6 U 58/18

WRP 2019, 908

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