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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wettbewerbsrecht

01 Jul 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Slogan "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht schutzwürdig

Ein Verlag, der ein Sachbuch über Mauerwerkstrockenlegung mit dem Untertitel "Wenn das Haus nasse Füße hat" herausgab, machte gegen den Betreiber einer Website, die mit demselben Slogan auf Twitter für ihr Onlineangebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte, Unterlassungsansprüche geltend. Das Oberlandesgericht Köln hielt den Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" jedoch nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für schutzfähig, da es an der erforderlichen sogenannten "Schöpfungshöhe" fehlte, und wies die Klage ab.

 

Je kürzer ein Text ist, umso höhere Anforderungen sind an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" enthält keine besondere sprachliche Gestaltung, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er weist im Übrigen auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt und erst recht keine schützenswerte "Wortakrobatik" auf.

 

Urteil des OLG Köln vom 08.04.2016

6 U 120/15

JURIS online

01 Jul 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Geringer Streitwert bei Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung

Für Zivilrechtsstreitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte sachlich zuständig. Werden Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend gemacht, liegt der Streitwert im Regelfall unter 3.000 Euro, weshalb das Amtsgericht zuständig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt orientierte sich bei der Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen, sondern am objektiven Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die unerwünschte Werbung nicht belästigt zu werden.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2016

6 W 9/16

K&R 2016, 358

01 Jun 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Erstattung der Abmahnkosten eines Fachverbands

Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Anwalt mit einer - sachlich berechtigten - Abmahnung, müssen die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht von dem Abgemahnten erstattet werden, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen "zur Aufgabe gemacht" hat. Dies hängt nicht allein davon ab, ob die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Satzung als Aufgabe des Verbands erwähnt ist.

 

Das für die Beurteilung entscheidende Kriterium kann daher letztlich nur sein, ob die Abmahntätigkeit des Fachverbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen - auch im Interesse der Abmahnungsgegner - zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Dem Verband muss dabei allerdings ein Beurteilungsspielraum bleiben, wie er seine Abmahntätigkeit gestalten will.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 04.02.2016

6 U 150/15

BB 2016, 642

01 Jun 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Keine Gewährleistungsverkürzung bei B-Ware

Nach § 475 Abs. 2 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung die Gewährleistungsdauer für neue Sachen auf zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränken.

 

Auch sogenannte B-Ware - das sind meist "Ladenhüter" oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel - ist nach Auffassung des Landgerichts Essen Neuware im Sinne des Gesetzes. Daher handelt wettbewerbswidrig, wer bei derartigen Artikeln die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt.

 

Urteil des LG Essen vom 25.02.2016

43 O 83/15

JurPC Web-Dok. 64/2016

01 Mär 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Anforderungen an Sternchenhinweis bei Blickfangwerbung ("All Net Flat")

Der Bundesgerichtshof hat Ende 2014 in einem unter dem Stichwort "Schlafzimmer komplett" veröffentlichten Urteil entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht in jedem Fall ein sogenannter Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis bei den blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich ist, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. In dem entschiedenen Fall, in dem in einem Verkaufsprospekt für Möbel ein Schlafzimmer, bestehend aus Schrank, Doppelbett und Nachtkonsolen, angeboten wurde, musste danach der herausgehobene Sonderpreis nicht zwingend mit einem sogenannten Sternchenhinweis versehen werden, wenn nicht alle abgebildeten Teile (hier Bettzeug und Lattenrost) von dem Gesamtpreis erfasst werden (Urteil des BGH 18.12.2014 - I ZR 129/13).

 

Nun weisen die Karlsruher Richter in einem anderen Verfahren nochmals deutlich auf den Ausnahmecharakter dieser Entscheidung hin. In einer Werbung eines Mobilfunkanbieters ("All Net Flat") wurde beanstandet, dass der an mehreren Stellen blickfangmäßig hervorgehobene Preis "Für nur 19,90 Euro statt 29,90 Euro im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann sie wollen ..." nicht oder nur mit unzureichenden Sternchenhinweisen versehen war, in denen Verbraucher auf die Einschränkungen des Angebots hingewiesen werden sollten.

 

Hier ging es nicht um langlebige und kostspielige Güter, die in einer kurz und übersichtlich gestalteten Anzeige beworben wurden, sondern um wesentlich günstigere Dienstleistungen in einer doppelseitig bedruckten, unübersichtlichen Zeitschriftenbeilage. Die Angaben wurden mehrfach in abgewandelter und modifizierter Form und mit technischen Details mit einem zum Teil verwirrenden Begleittext dargestellt. Im Ergebnis waren die fehlenden bzw. unzureichenden Sternchenhinweise als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen.

 

Urteil des BGH vom 15.10.2015

I ZR 260/14

WRP 2016, 184

01 Mär 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"

Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind.

 

Um auf die eingeschränkte Verfügbarkeit einer Ware hinzuweisen, genügt es für das Oberlandesgericht Koblenz nicht, wenn die Produktwerbung den eher inhaltslosen Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" enthält. Ist der im Internet angebotene Artikel bereits binnen vier Minuten nach Beginn der Werbeaktion vergriffen und hat der Verbraucher somit innerhalb einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance, die angebotene Ware zu erwerben, liegt eine unzureichende Bevorratung und somit ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015

9 U 296/15

K&R 2016, 133

01 Feb 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Die Bewerbung einer Ware (hier Mobiltelefone) mit einem durchgestrichenen Preis ist laut Landgericht Bochum nur dann zulässig, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder der Preis zuvor tatsächlich verlangt und bezahlt worden ist. Ansonsten liegt eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit sogenannten Mondpreisen vor.

 

Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015

14 O 55/15

JurPC Web-Dok. 197/2015

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