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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wettbewerbsrecht

01 Feb 2016
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Zu spät gestellter Eilantrag

Wartet ein Antragsteller, der einem Konkurrenten einen Markenrechtsverstoß vorwirft, nach Einholung eines Gutachtens eines Testinstituts mehr als zwei Monate mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, fehlt es nach Auffassung des Landgerichts Berlin an der erforderlichen Dringlichkeit. Dies führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags.

 

Urteil des LG Berlin vom 01.12.2015

16 S 431/15

Pressemitteilung des LG Berlin

01 Dez 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung

Ein Kosmetikunternehmen wollte gegen massive Markenrechtsverstöße durch den geschäftsmäßigen Vertrieb seiner geschützten Davidoff-Produkte über die Internetplattform eBay vorgehen. Nachdem sich der Betreiber von eBay geweigert hatte, den Namen des Produktpiraten bekannt zu geben, wandte sich der Geschädigte an die Bank, die die Geldgeschäfte des dubiosen Händlers führte. Diese verweigerte unter Berufung auf das Bankgeheimnis ebenfalls jegliche Auskünfte.

 

Der Bundesgerichtshof verurteilte die Bank nun dazu, den Namen des Kunden preiszugeben. Ein Geldinstitut darf die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten des Markeninhabers auf Schutz des geistigen Eigentums und eines wirksamen Rechtsschutzes zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gegen ein Bankinstitut gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen.

 

Urteil des BGH vom 21.10.2015

I ZR 51/12

GRUR 2013, 1237

01 Dez 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Erneute Unterlassungserklärung nach Ablauf der Aufbrauchfrist

Der Hersteller von LED-Beleuchtung hatte gegen einen Konkurrenten eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Geschmacksmusters erwirkt. Die Parteien schlossen schließlich eine Vereinbarung, in der sich das beklagte Unternehmen zur Unterlassung ab Mai 2014 verpflichtete. Bis dahin durfte es die bereits gefertigte Ware noch bewerben und verkaufen (sogenanntes Abverkaufsrecht). Als die unzulässig hergestellten Lampen auch noch nach Ablauf dieser Aufbrauchfrist verkauft wurden, beantragte der Inhaber des Geschmacksmusters erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er scheiterte jedoch am Erfordernis einer Wiederholungsgefahr.

 

Eine Bewerbung des Produkts nach Ablauf der Aufbrauchfrist und die damit verbundene erneute Verletzung des Geschmacksmusters stellten nämlich einen anderen Streitgegenstand dar. Dies bedeutet, dass der Rechtsinhaber seine Unterlassungsansprüche erneut in einer Abmahnung - verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - hätte geltend machen müssen, bevor er gerichtliche Schritte einleitete.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.07.2015

6 W 71/15

WRP 2015, 1258

01 Nov 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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"Lacoste-Krokodil" stoppt Kaiman

Die Marke Lacoste eines französischen Bekleidungsherstellers ist wohl eine der bekanntesten auf dem europäischen Markt. Auf sämtlichen Produkten ist ein kleines Krokodil mit gebogenem Schwanz dargestellt. Dieser hohe Bekanntheitsgrad schützt den Markeninhaber auch vor der Nachahmung durch ähnliche Abbildungen von Tieren auf Bekleidungs- und Modeartikeln. Das musste ein Hersteller von Lederwaren, Bekleidungsstücken und Schuhen, der unter dem Markennamen mit dem Kunstwort "KAJMAN" auf sämtlichen Artikeln einen Kaiman mit ebenfalls gebogenem Schwanz verwenden wollte, nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfahren. Den Europarichtern war die Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen und damit die Verwechslungsgefahr zu groß. Sie untersagten folglich die Verwendung der Abbildung des Kaimans auf den Modeartikeln.

 

Urteil des EuGH vom 30.09.2015

T-364/13

Pressemitteilung des EuGH

01 Nov 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Druckabmahnung unzulässig

Eine Abmahnung, mit der strafbewehrt Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 8 Abs. 4 UWG).

 

Droht der Abmahnende einem Konkurrenten, um diesen in einem anderen Rechtsstreit zu einem Vergleich zu bewegen, ihn künftig mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen zu "überziehen" und stellt er ihm sodann eine Abmahnung, mit der 50 angebliche Rechtsverstöße geltend gemacht werden, mit einer Frist von nur einem Tag zu, ist der nur einen Tag später eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

 

Urteil des OLG Köln vom 21.08.2015

6 U 41/15

WRP 2015, 1385

01 Okt 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Kampf der Drogeriemarktketten um "Gutscheinkunden"

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriemarktkette wettbewerbsrechtlich berechtigt ist, Rabattgutscheine eines Konkurrenzunternehmens einzulösen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen hält, noch nicht dem ausgebenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen ist. Die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, stellt kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher dar. Damit wird dem Verbraucher lediglich ein zusätzlicher Weg eröffnet, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, der ihm durch den Gutschein versprochen wird. Seine Entschlussfreiheit wird daher in keiner Weise beeinträchtigt.

 

Das Gericht sah auch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Werbesabotage in der angekündigten und tatsächlichen Einlösung fremder Gutscheine keinen Rechtsverstoß. Dadurch werde der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht verhindert, sondern lediglich - in zulässiger Weise - verschärft.

 

Urteil des OLG Stuttgart vom 02.07.2015

2 U 148/14

WRP 2015, 1128

01 Okt 2015
von Lis Mueller-Peddinghaus
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Vertragsschluss nach unerwünschtem Werbeanruf

Wird ein Unternehmer zu Werbezwecken von einem fremden Unternehmen unaufgefordert angerufen (sog. Cold-Call), stellt dies einen unzulässigen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" des Angerufenen dar. Geht der Angerufene infolge des Anrufs eine vertragliche Verpflichtung ein, setzt sich diese Rechtsverletzung in dem nachfolgenden Vertragsschluss fort. Der Schadensanspruch des Angerufenen besteht dann (auch) hinsichtlich der vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung.

 

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Handwerksbetrieb infolge des Telefonanrufs zu einer völlig überteuerten Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis verpflichtet. Gerade bei Werbeanrufen, in denen es um die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht, sind derartige Anrufe angesichts der zahlreichen konkurrierenden Verzeichnisse von jeweils geringer Marktgeltung in aller Regel unerwünscht. Im Ergebnis stand dem Vergütungsanspruch des Verzeichnisbetreibers ein Schadensersatzanspruch des Angerufenen in gleicher Höhe gegenüber.

 

Urteil des AG Bonn vom 23.06.2015

109 C 348/14

JurPC Web-Dok. 117/2015

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