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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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Wettbewerbsrecht

05 Nov 2018
von AdminMP
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Gewinnabschöpfungsanspruch bei unlauterer Abbuchung von Gebühren

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, durch die ihren Kunden eine "Nichtnutzungsgebühr" i.H.v. 4,95 Euro monatlich in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet wird. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. klagte gegen das Unternehmen erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung der Klausel. Im nächsten Schritt erhob der Verband eine Klage auf Herausgabe des durch Verwendung der beanstandeten Klausel erzielten Gewinns.

 

Nach § 10 UWG kann derjenige, der vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Erhebt - wie hier - ein Unternehmer wider besseres Wissen aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein zusätzliches und nicht geschuldetes Entgelt, ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig eine unlautere Handlung, die zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet. Wie lukrativ die Erhebung derartiger Gebühren sein kann, zeigt dieser Fall: Das Telekommunikationsunternehmen wurde zur Zahlung von über 400.000 Euro verurteilt.

 

Urteil des OLG Schleswig vom 07.06.2018

2 U 5/17

GRUR 2018, 1071

01 Okt 2018
von AdminMP
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Onlineshop muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen

Ein Onlinehändler muss bei der Werbung für gebrauchte Smartphones eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Das Landgericht München hält den Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation nicht für ausreichend, da der durchschnittliche Verbraucher mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut ist und sich selbst bei einer wörtlichen Übersetzung ("wiederaufbereitetes Zertifikat") darunter nichts vorstellen kann.

 

Urteil des LG München I vom 30.07.2018

33 O 12885/17

JURIS online

01 Okt 2018
von AdminMP
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Irreführende Mitnahme von "Likes" in anderes Franchisesystem

Die Anzahl von sogenannten Likes in sozialen Netzwerken kann durchaus einen messbaren Marketingwert haben. Bei der Erhöhung der entsprechenden Zahlen werden bisweilen auch unlautere Methoden benutzt.

 

So hält das Oberlandesgericht Frankfurt beim Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten gastronomischen Franchisesystem zu einem anderen ähnlichen System die Weiterverwendung von Bewertungen und "Likes", die das Restaurant während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, für irreführend und damit unzulässig.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 14.06.2018

6 U 23/17

WRP 2018, 1107

01 Aug 2018
von AdminMP
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Voraussetzungen für unrechtmäßiges Abwerben von Mitarbeitern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten.

 

Für das Oberlandesgericht Frankfurt ist die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass "putschartig" ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.05.2018

6 W 39/18

JurPC Web-Dok. 82/2018

 

01 Aug 2018
von AdminMP
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Unzureichende wettbewerbsrechtliche (Dritt-)Unterwerfung

Ein Unternehmen kann sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht erfolgreich mit der Behauptung zur Wehr setzen, es habe in gleicher Sache bereits eine (Dritt-)Unterwerfung abgegeben und deshalb sei die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Unterwerfungserklärung eine Bedingung enthält, durch die ihre Reichweite unklar wird, und/oder wenn die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe im Einzelfall viel zu niedrig ist.

 

In dem konkreten Fall hatte ein im Onlinehandel tätiges Unternehmen der Elektronikbranche, für ein Produkt zum Schutz von Mobiltelefonen mit der irreführenden Angabe "100 % bruch- und kratzsicher" geworben und war deshalb von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt worden.

 

Das Oberlandesgericht München sah die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt, da die Erklärung die Einschränkung "soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat" enthielt und eine in derartigen Fällen völlig unzureichende Vertragsstrafe von lediglich 3.000 Euro vorsah.

 

Beschluss des OLG München vom 16.01.2018

6 W 37/18

Magazindienst 2018, 331

01 Jul 2018
von AdminMP
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HP als Unionsmarke eintragungsfähig

Nach Auffassung des Europäischen Gerichts (EuG) kann die Eintragung als Unionsmarke nicht zwingend mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Marke, die sich aus zwei Buchstaben (hier H und P) zusammensetzt, rein beschreibend ist, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben.

 

Urteile des EuG vom 24.04.2018

T-207/17, T-208/17

Pressemitteilung des EuGH

01 Jul 2018
von AdminMP
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Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" beworben werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.

 

Nach Auffassung der Karlsruher Richter wird der Begriff "bekömmlich" von den angesprochenen Verbrauchern als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel und Getränke zum Ausdruck, dass diese im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen werden. Da sich der beanstandeten Bierwerbung auch nicht entnehmen ließ, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll, war seine Verwendung in diesem Zusammenhang unzulässig.

 

Urteil des BGH vom 17.05.2018

I ZR 252/16

Pressemitteilung des BGH

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