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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wettbewerbsrecht

01 Mär 2018
von AdminMP
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Elektromarkt muss Grundpreis für Kaffee-Kapseln angeben

Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (z.B. Preis pro Liter oder Kilogramm).

 

Dies gilt für das Landgericht Koblenz auch für einen Elektromarkt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffee-Kapseln verkauft. Der Händler ist daher verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis - also den Preis je kg oder 100 g - für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben. Unterlässt er dies, kann er wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Urteil des LG Koblenz vom 24.10.2017

4 HK O 4/17

Magazindienst 2018, 87

01 Feb 2018
von AdminMP
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Erschleichen einer einstweiligen Verfügung durch Verschweigen einer Abmahnantwort

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG und § 242 BGB), wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung dadurch zu erschleichen, dass er in seinem Antrag lediglich vorträgt, der Antragsgegner habe auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, und zugleich verschweigt, dass sich der Antragsgegner umfangreich dazu geäußert und begründet hat, weshalb die Abmahnung unberechtigt ist.

 

Ein solches Verhalten stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München eine grobe Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht dar. Ein derartiger Antrag ist daher zurückzuweisen. Der Antragsteller hat in diesem Fall dem Antragsgegner die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

 

Urteil des OLG München vom 08.06.2017

29 U 1210/17

WRP 2017, 1523

01 Feb 2018
von AdminMP
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Strenges Werbeverbot für Tabakerzeugnisse auch im Internet

Nach § 19 TabakerzG (Tabakerzeugnisgesetz) ist es weitgehend verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu werben. Der Bundesgerichtshof bejahte einen Verstoß gegen das Werbeverbot durch einen Tabakhersteller, der auf der Startseite seines Internetauftritts "vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten", da dadurch Besuchern der Seite die Tabakprodukte nähergebracht und als attraktiv dargestellt werden.

 

Urteil des BGH vom 05.10.2017

I ZR 117/16

WRP 2018, 51

19 Dez 2017
von AdminMP
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Werbung für Komplettküche ohne Angaben der Gerätebezeichnungen

Der Bundesgerichtshof hat die Werbung eines Küchenfachhändlers, der in seinem Prospekt Komplettküchen als "All-inclusive-Angebote" einschließlich Elektrogeräte zu einem Festpreis angeboten hat, als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Markenbezeichnungen der Geräte fehlten.

 

Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Das Gericht hielt die Angabe der genauen Bezeichnung der Elektrogeräte für eine Verbraucherinformation, die das Unionsrecht in der Regel als wesentlich einstuft.

 

Urteil des BGH vom 02.03.2017

I ZR 41/16

WRP 2017, 1081

19 Dez 2017
von AdminMP
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Keine Abmahnung wegen Verletzung der Publizitätspflicht

Die gesetzlichen Regelungen zur Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften nach den §§ 325 ff. HGB stellen keine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Deren Nichteinhaltung berechtigt einen Konkurrenten daher nicht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

 

Zweck der Vorschriften ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer. Die Publizitätspflichten dagegen dienen

insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten.

 

Urteil des OLG Köln vom 28.04.2017

I-6 U 152/16

WRP 2017, 864

14 Nov 2017
von AdminMP
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Irreführende 1&1-Werbung mit "Das beste Netz"

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Firma 1&1, eines der größten Telekommunikationsunternehmen in Deutschland, nicht mit der Aussage "Das beste Netz gibt's bei 1&1" werben darf. Diese Werbeaussage ist deshalb irreführend, weil die Firma 1&1 kein eigenes flächendeckendes Netz betreibt, sondern tatsächlich wesentlich auf die Netze anderer Anbieter, u.a. auf das Netz der Telekom, zurückgreift und diese nutzt.

 

Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017

6 W 97/17

BB 2017, 2369

14 Nov 2017
von AdminMP
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YouTube und Google müssen E-Mail-Adressen von Urheberrechtsverletzern mitteilen

Eine Verwertungsgesellschaft sah ihre Nutzungsrechte an zwei Filmen dadurch verletzt, dass diese von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Da die Nutzer unter einem Pseudonym handelten, verlangte der Rechteinhaber von den Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer. Nachdem die beklagten Unternehmen erklärt hatten, dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, wurde der Auskunftsanspruch auf die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen beschränkt.

 

Die Klagen hatten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt insoweit Erfolg, als YouTube und Google zur Bekanntgabe der E-Mail-Adressen ihrer Nutzer verurteilt wurden. Dies wurde mit der sich aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ergebenden Verpflichtung begründet, Auskunft über "Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)" zu erteilen. Unter den Begriff der "Anschrift" fällt nach Auffassung des Gerichts nach entsprechend weiter Auslegung auch die E-Mail-Adresse. Keine Anspruchsgrundlage ergab sich jedoch hinsichtlich Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer. Das Oberlandesgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 22.08.2017

11 U 71/16

DSB 2017, 218

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