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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wettbewerbsrecht

03 Okt 2017
von AdminMP
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Irreführende Werbung für Brillen mit unverbindlicher Preisempfehlung

Das Landgericht Hamburg erklärte die Werbung eines Online-Optikers für Brillen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) für irreführend, wenn der Hersteller des entsprechenden Produkts aktuell keine Preisempfehlung ausspricht. Der Optiker hätte zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt, wie dies der Verbraucher ohne entsprechenden Zusatz annimmt.

 

Ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig sah das Gericht die Angabe einer UVP für die gesamte Brille, (Fassung und Gläser) an, da es für eine komplette Brille überhaupt keine Preisempfehlung gibt, weil Fassung und Gläser in der Regel von unterschiedlichen Herstellern stammen.

 

Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2017

406 HKO 188/16

WRP 2017, 496

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Wettbewerbswidrige Bewertungsanfrage per E-Mail

Die Übersendung einer E-Mail im geschäftlichen Verkehr mit der Bitte um Bewertung im Nachgang einer Verkaufstransaktion über das Internet ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig. Sie stellt eine unzumutbare, belästigende und damit unerlaubte Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und ist daher zu unterlassen. Der Absender kann sich auch nicht darauf berufen, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen mittlerweile weit verbreitet sind. Dies ändert nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit.

 

Beschluss des KG Berlin vom 07.02.2017

5 W 15/17

MMR 2017, 338

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Wichtiges Urteil des BFH zur Umsatzsteuer hinsichtlich Abmahnkosten

Mahnt ein Unternehmer einen Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, war es bislang gängige Praxis, die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer zu fordern. Nach Zahlungseingang durch den Abgemahnten hat der Rechtsanwalt sodann gegenüber seinem Mandanten abgerechnet, von dem er nur noch die Umsatzsteuer forderte. Der Abmahner hat diese Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerausgleichs dann von seiner Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Finanzamt abgezogen.

 

Der Bundesfinanzhof erteilt dieser Praxis nun eine Absage. Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer hat. Solange ihm keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

Urteil des BFH vom 21.12.2016

XI R 27/14

DB 2017, 946

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Gesamtpreisangabe für ausgestellte Möbelstücke

In den Geschäftsräumen eines Möbelhauses müssen die ausgestellten Möbelstücke mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das Möbelhaus verstößt damit gegen die aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Waren.

 

Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017

4 U 166/16

JURIS online

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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BGH: "AIDA Kussmund" fällt unter "Panoramafreiheit"

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der sogenannten Panoramafreiheit auf Kunstwerke.

 

Unter Hinweis auf diese Vorschrift wies der Bundesgerichtshof die Klage eines bekannten Veranstalters von Kreuzfahrten ab, der seine Kreuzfahrtschiffe mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem von einem Künstler geschaffenen, am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Unter die "Panoramafreiheit" fällt es, wenn der von "Aida" verklagte Betreiber einer Internetseite, der Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbietet, auf seiner Internetseite das Foto der Seitenansicht eines Kreuzfahrtschiffes mit dem "AIDA Kussmund" abbildet. Daran änderte für die Karlsruher Richter auch nichts, dass ein an einem Kreuzfahrtschiff befindliches Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet.

 

Urteil des BGH vom 27.04.2017

I ZR 247/15

Pressemitteilung des BGH

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Verwendung eines Markennamens zur Orientierung auf Messelageplan

Die Verwendung des Namens eines (namhaften) Unternehmens in der Werbung zur ausschließlichen Beschreibung der örtlichen Lage des eigenen Messestandes auf dem Messelageplan eines Werbeflyers stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Namens dar. Für das Landgericht Berlin erfolgt die Nennung der fremden Marke im Rahmen einer erlaubten redaktionellen Verwendung.

 

Urteil des LG Köln vom 07.03.2017

33 O 116/16

JurPC Web-Dok. 85/2017

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Urheberrechtsverletzung durch Vertrieb eines multimedialen Medienabspielers

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt die Auffassung, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm urheberrechtlich geschützte Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

 

Auch die nur vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einem solchen multimedialen Abspielprogramm durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, ist nicht vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers ausgenommen.

 

Urteil des EuGH vom 26.04.2017

C-527/15

WRP 2017, 677

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