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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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Wirtschaftsrecht

01 Aug 2016
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Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung durch Hin- und Herzahlen

Nicht selten versuchen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, ihre Einlagepflicht mit sogenannten verdeckten Sacheinlagen zu umgehen. Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage ist gemäß § 19 Abs. 4 Abs. 3 GmbHG die Anrechnung des Wertes der eingebrachten Bereicherungsforderung auf die grundsätzlich fortbestehende Einlageverbindlichkeit.

 

Der Bundesgerichtshof geht von einer verdeckten Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters aus, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung (hier aus einem angeblich gewährten Gesellschafterdarlehen) zurückgezahlt wird. Gleiches gilt, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird.

 

Muss die Gesellschaft später Insolvenz anmelden, kann der Insolvenzverwalter in derartigen Fällen nachträglich die Erbringung der vollständigen Gesellschaftereinlage verlangen.

 

Urteil des BGH vom 19.01.2016

II ZR 61/15

DB 2016, 762

01 Jul 2016
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Verwendung einer Rechnung zum Vorsteuerabzug als Indiz für Vertragsschluss

Ist zwischen den Parteien das Zustandekommen eines Vertrags (hier eines Werkvertrags über die Renovierung einer Gaststätte) strittig, kann die Verwendung einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens des Auftraggebers ein Indiz für den Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darstellen, da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist.

 

Übergeht das Gericht den Parteivortrag des Auftragnehmers dazu, dass von der Ausübung des Vorsteuerabzugs unter Verwendung der erstellten Rechnung auf den Vertragsschluss zu schließen sei, liegt laut Bundesgerichtshof hierin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines für die Partei günstigen Beweisergebnisses, was zur Anfechtbarkeit des Urteils führt.

 

Beschluss des BGH vom 03.12.2015

VII ZR 77/15

BauR 2016, 713

01 Jul 2016
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Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern und - falls kein Versicherungsschutz besteht - den Kunden hierüber aufzuklären. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist ein Juwelier zwar generell dazu nicht verpflichtet. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit eine Aufklärung über den Versicherungsschutz erwarten darf.

 

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint, in dem bei einem Raubüberfall Schmuckstücke des Kunden im Wert von 2.930 Euro entwendet wurden. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat nun das Berufungsgericht nach entsprechender Beweiserhebung zu entscheiden.

 

Urteil des BGH vom 02.06.2016

VII ZR 107/15

Pressemitteilung des BGH

01 Jun 2016
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Auslegung einer "Besichtigungsklausel"

Enthält ein Kaufvertrag (hier über eine Werkzeugmaschine) einen Gewährleistungsausschluss, der durch die Formulierung "wie besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpft, ist die Vertragsklausel in aller Regel dahingehend auszulegen, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache bezieht. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung durch den Käufer selbst hergestellt, kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allein auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch den Käufer und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken können.

 

Urteil des BGH vom 06.04.2016

VIII ZR 261/14

JURIS online

01 Mär 2016
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Kein Widerrufsrecht bei Messekäufen

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass Verbrauchern, die auf einer Verbrauchermesse dort angebotene Waren kaufen, kein Widerrufsrecht zusteht. Messestände auf derartigen Messen sind in der Regel als bewegliche Geschäftsräume zu qualifizieren.

 

Urteil des LG Freiburg vom 22.10.2015

14 O 176/15

BB 2015, 2900

01 Mär 2016
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GmbH-Gründung: Anforderungen an "Mischeinlage"

Verspricht ein GmbH-Gesellschafter bei Gründung auf einen übernommenen GmbH Anteil von 15.000 Euro einen Pkw im Wert von 9.725 Euro zu übereignen, ist von einer sogenannten Mischeinlage auszugehen, bei welcher der Gesellschafter eine Einlagepflicht von 15.000 Euro insgesamt übernommen hat, und davon nur einen Teil durch die Übereignung des Pkws erfüllen will. Der Rest der übernommenen Einlage (5.275 Euro) ist mithin als Verpflichtung zu einer Bareinlage zu verstehen.

 

Eine solche Mischeinlage kann nur so gestaltet werden, dass der Pkw vor der Eintragung an die GmbH zu übereignen und auf die Bareinlagepflicht mindestens ein Viertel einzuzahlen ist.

 

Beschluss des OLG Celle vom 05.01.2016

9 W 150/15

ZIP 2016, 368

01 Mär 2016
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Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen bei Markenartikeln

Immer wieder versuchen insbesondere Hersteller von Markenartikeln, den Vertrieb dahingehend zu kanalisieren, dass sie ihren Abnehmern untersagen, die Waren auf Internetplattformen wie eBay oder Amazon zu vertreiben. Nicht selten landen diese Fälle vor Gericht - mit unterschiedlichem Ausgang.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält eine Regelung, nach der es Händlern untersagt ist, die Waren (hier Markenrucksäcke) auf Internetplattformen weiterzuverkaufen, dann für zulässig, wenn die Produkte über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt werden. Bei einem solchen Vertriebssystem wählt der Hersteller die Wiederverkäufer seiner Produkte nach objektiven Kriterien aus, die z.B. auf die ansprechende Präsentation der Ware oder fachkundige Beratung bezogen sein können. Als unzulässig erachtet das Gericht jedoch eine Bestimmung im Vertriebsvertrag, wonach es Händlern verwehrt sein soll, ihr Internetangebot über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Ein derartiges Verbot ist zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 22.12.2015

11 U 84/14

NZKart 2016, 84

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