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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wirtschaftsrecht

01 Feb 2016
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Verbot von Plakatwerbung an privaten Zäunen im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Kommune berechtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen, die an Verkehrsflächen angrenzen, zu untersagen. Ein derartiges Verbot dient der Abwehr von (abstrakten) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen besteht zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

 

Mit dem Urteil wurde die Verhängung eines Bußgeldes von 500 Euro gegen eine Firma für Medienwerbung bestätigt, die entgegen der städtischen Verordnung zahlreiche Plakate an Zäunen von Privatgrundstücken angebracht hatte.

 

Beschluss des OLG Hamm vom 22.09.2015

III-1 RBs 1/15

JURIS online

01 Feb 2016
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Besondere Formanforderungen an Mängelrügen durch regionalen Handelsbrauch

Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Das bestimmt § 377 HGB. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Mängelrüge keiner bestimmten Form. Allerdings können Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB hinsichtlich Frist und Form einer Mängelrüge besondere, auch höhere Anforderungen stellen.

 

So entschied das Oberlandesgericht München, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen der Holzbranche regional die sogenannten Tegernseer Gebräuche zu berücksichtigen sind. Demnach sind Mängelrügen unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder bei dessen Beauftragten an gerechnet, schriftlich zu erheben. Dieser Handelsbrauch gilt unabhängig von Kenntnis und Unterwerfungswillen der Parteien und auch gegenüber Kaufleuten, die erstmals einschlägig tätig werden.

 

Urteil des OLG München vom 24.09.2015

23 U 417/15

BB 2015, 2690

 

01 Jan 2016
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Unzulässiges Abtretungsverbot in Versandhändler-AGB

Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Internethändler von Elektro- und Elektronikgeräten die Verwendung einer AGB-Klausel mit der Formulierung "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen" untersagt. Eine derartige Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Das Interesse des Händlers, durch das Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, völlig unbekannten Dritten als Gewährleistungsgläubiger ausgesetzt zu sein, hat gegenüber den Verbraucherinteressen zurückzutreten, da im Falle einer Abtretung die Gewährleistungshaftung nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert wird. Im Übrigen sind die Vertragspartner einem Internetversandhändler in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.

 

Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2015

4 U 99/14

BB 2015, 2754

01 Dez 2015
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Nächtlicher Unfall durch ungesicherten Einkaufswagen

Ein Pkw-Fahrer stieß nachts vor einem Lebensmittelmarkt mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach seiner Darstellung unmittelbar vor ihm auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 Euro verlangte er von dem Geschäftsinhaber mit der Begründung, dieser sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

 

Die Klage des Pkw-Fahrers hatte überwiegend Erfolg. In dem Prozess wurde festgestellt, dass die auf dem Kundenparkplatz abgestellten Einkaufswagen nur unzureichend gesichert waren. Sie waren lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden. Eine - sonst übliche - weitergehende Sicherung durch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem war nicht vorhanden. Da allgemein bekannt ist, dass ungesichert zugängliche Einkaufswagen oftmals nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen werden, bejahte das Gericht einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, die auch nach Ladenschluss noch fortbesteht. Der Betreiber des Geschäfts musste dem geschädigten Autofahrer 80 Prozent der Reparaturkosten ersetzen. 20 Prozent hatte dieser unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr selbst zu tragen.

 

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2015

9 U 169/14

MDR 2015, 1129

01 Nov 2015
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Unzulässige Preiserhöhungsklausel beim Kauf einer Küche

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Möbelhauses enthielten folgende Klausel: "Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig." Als ein Kunde eine zu dem Sonderpreis erworbene Küche erst einige Wochen nach Erhalt der Rechnung bezahlte, verlangte das Möbelhaus die Zahlung der Differenz zum Normalpreis.

 

Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch nicht für begründet. Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle "reguläre" Preise zu zahlen sind, falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vorschrift besagt, dass AGB-Klauseln, die eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, unzulässig sind.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2015

8 U 144/14

RdW 2015, 433

01 Nov 2015
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Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler

Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Eine entsprechende Anwendung dieses Ausgleichsanspruchs auf ähnliche Vertriebsverhältnisse (z.B. für den Vertragshändler oder Franchisenehmer) ist nur bei einer vergleichbaren Interessenlage möglich.

 

Eine analoge Anwendung des § 89b HGB scheidet laut Bundesgerichtshof im Fall eines Kfz-Vertragshändlers jedenfalls dann aus, wenn der Hersteller bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihm von diesem überlassenen Kundendaten nicht ohne Weiteres für sich nutzbar machen konnte. Das ist dann der Fall, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Dabei ist unerheblich, dass der Hersteller auf die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bis zu deren Löschung noch zugreifen konnte oder ihm die Kunden - wie oft in derartigen Fällen - faktisch erhalten bleiben.

 

Urteil des BGH vom 05.02.2015

VII ZR 315/13

DB 2015, 551

01 Okt 2015
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Keine Kostenerstattung für nicht notwendiges Privatgutachten

Ist im Rahmen eines Rechtsstreits die Meinung eines Sachverständigen erforderlich, bestimmt das Gericht durch Beweisbeschluss einen Gutachter. Die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Anderes gilt bei Privatgutachten, die von einer Prozesspartei in Auftrag gegeben und im Prozess zu Beweiszwecken vorgelegt werden. Ein Erstattungsanspruch besteht dann nur bei gerichtlich festgestellter Notwendigkeit des Gutachtens.

 

Die Einholung eines Privatgutachtens (hier im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens) durch einen Beteiligten ist daher nur - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde seine Behauptungen nur mithilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Beauftragung des Sachverständigen.

 

Wird das Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür entstandenen Kosten auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auf dieses Gutachten eingehen.

 

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.02.2015

3 S 2432/14

DÖV 2015, 492

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