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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wirtschaftsrecht

01 Okt 2015
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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit auch bei "Durchlieferung"

Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

 

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entfällt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht deshalb, weil der Verkäufer die Ware (hier Haustüren) für den Käufer (hier einen Tischlereibetrieb) direkt an dessen Kunden ausliefert (sogenannte Durchlieferung). Dem steht nicht entgegen, dass der Endabnehmer eine Privatperson ist, den die Verpflichtung nach § 377 HGB nicht trifft. Der Käufer muss in einem derartigen Fall daher selbst dafür sorgen, dass eine umgehende Untersuchung der Ware erfolgt. Rügt der Endkunde einen Mangel erst erheblich später, geht dies zulasten des Käufers, hier des Tischlereibetriebs, der dann von seinem Lieferanten keine Nachbesserung mehr verlangen kann.

 

Beschluss des OLG Köln vom 13.04.2015

11 U 183/14 ZR

Pressemitteilung des OLG Köln

01 Aug 2015
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c/o-Zusatz bei Geschäftsanschrift einer GmbH eintragungsfähig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist. Im Ergebnis muss das Registergericht den c/o-Zusatz ins Handelsregister eintragen.

 

Beschluss des OLG Hamm vom 07.05.2015

27 W 51/15

JurPC Web-Dok. 110/2015

 

01 Aug 2015
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Keine Entgeltrückforderung bei mangelhafter Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag aufgrund des vereinbarten Verzichts auf Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

 

Die Karlsruher Richter haben bereits mehrfach entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.

 

Urteil des BGH vom 11.06.2015

VII ZR 216/14

Pressemitteilung des BGH

01 Aug 2015
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Kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei nur "faktischem" Verbleib des Kundenstamms beim Franchisegeber

Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des Franchisevertrags kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch den Franchisegeber zu. Der Bundesgerichtshof lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie schied im vorliegenden Fall des Betreibers zweier Backshops einer Franchisekette insbesondere deshalb aus, weil ein Ausgleichsanspruch die Übertragung eines konkret und individuell identifizierbaren Kundenstamms erfordert. Dieser Kundenstamm muss für den Franchisegeber sofort nutzbar sein. Ein anonymer Kundenstamm aus Massengeschäften mit überwiegend sogenannter Laufkundschaft (bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms) reicht hierfür nicht aus.

 

Urteil des BGH vom 05.02.2015

VII ZR 109/13

WM 2015, 535

BB 2015, 587

01 Jul 2015
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Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler nach Beendigung der Geschäftsbeziehung

Ist ein Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen zu löschen, steht dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zu.

 

Eine analoge Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB, die diesem einen angemessenen Ausgleichsanspruch zubilligt, wenn der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterhin Vorteile zieht, scheidet in diesem Fall aus, weil der Unternehmer nach der bestehenden Vereinbarung bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihm überlassenen Kundendaten nicht mehr ohne Weiteres für sich nutzen kann.

 

Urteil des BGH vom 05.02.2015

VII ZR 315/13

DB 2015, 551

 

01 Jul 2015
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Gewährleistung: Geringe Anforderungen an Fristsetzung bei Nachbesserungsaufforderung

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof stellt an die mit der Aufforderung verbundene Fristsetzung allerdings recht geringe Anforderungen.

 

Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung, dass der Käufer für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Verkäufer soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch die im entschiedenen Fall gewählte Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, verbunden mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, hinreichend erfüllt.

 

Urteil des BGH vom 18.03.2015

VIII ZR 176/14

EBE/BGH 2015, 155

16 Jun 2015
von Nicole
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Negatives Rating durch Wirtschaftsauskunftei

Eine Wirtschaftsauskunftei, die Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, darf die schlechte Bewertung (Scoring, Rating) eines Unternehmens nicht einzig und allein damit begründen, dass es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um einen eingetragenen Einzelkaufmann handelt.

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