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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wirtschaftsrecht

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Leasinggeber darf Rückgabeort nicht frei bestimmen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden.

 

Diese Voraussetzungen sind für den Bundesgerichtshof nicht erfüllt, wenn sich ein Leasinggeber in seinen AGB vorbehält, bei Vertragsänderung dem Leasingnehmer ohne weitere Begründung den Rückgabeort für den Leasinggegenstand vorzuschreiben. Der Rückgabeort richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach dem Firmensitz des Leasinggebers.

 

Urteil des BGH vom 18.01.2017

VIII ZR 263/15

DB 2017, 655

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Abberufener GmbH-Geschäftsführer darf Gesellschafterversammlung nicht mehr einberufen

Nach § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG (Aktiengesetz) wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als hierzu befugt.

 

Der Bundesgerichtshof lehnt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen wirksam abberufenen, aber im Handelsregister noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführer ab. Mit der Abberufung endet automatisch dessen Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung.

 

Urteil des BGH vom 08.11.2016

II ZR 304/15

BB 2017, 207

31 Mai 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit

Ein Hauseigentümer und ein Handwerksbetrieb schlossen zunächst einen Vertrag über die Verlegung von Teppichböden zum Preis von 16.164 Euro. Kurze Zeit später einigte man sich, dass der Bodenverleger eine Rechnung lediglich über 8.619 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar - also "schwarz" - gezahlt werden. Später machte der Auftraggeber erhebliche Mängel geltend und verlangte insgesamt 15.000 Euro zurück.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.

 

Urteil des BGH vom 16.03.2017

VII ZR 197/16

AA 2017, 55

14 Apr 2017
von AdminMP
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Bearbeitungsgebühr bei Kreditgewährung unter Vollkaufleuten

Gewährt ein Vollkaufmann einem anderen Unternehmen einen Kreditrahmen über 900.000 Euro, welcher von diesem durch zwei Kontokorrentlinien und einen Avalkredit in Anspruch genommen wird, stellt es keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn eine vom Kreditnehmer zu zahlende einmalige, nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr von 9.000 Euro vereinbart wird. Eine derartige Gebühr entspricht nach Auffassung des Landgerichts Kleve den Gewohnheiten und Gebräuchen des Handelsverkehrs. Damit sollen die Kosten für Bonitätsprüfung und Überwachung des Darlehens angemessen ausgeglichen werden.

 

Auch die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag abweichend von der Regelverjährung erst nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind, wurde vom Gericht nicht beanstandet.

 

Urteil des LG Kleve vom 18.08.2015

4 O 13/15

NJW 2016, 258

14 Apr 2017
von AdminMP
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Schadensersatz für Flugverspätung auf Geschäftsreise

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem Unternehmen, das für zwei Mitarbeiter einen Flug von Vilnius (Litauen) über Riga (Lettland) und Moskau (Russland) nach Baku (Aserbaidschan) gebucht hat, Schadensersatzansprüche (u.a. für zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge) gegenüber der Fluggesellschaft zustehen können, wenn die Mitarbeiter mit 14-stündiger Verspätung am Zielort ankommen. Allerdings darf der dem Arbeitgeber möglicherweise zu zahlende Schadensersatz die Gesamtsumme der Schadensersatzleistungen nicht übersteigen, die den betroffenen Reisenden nach den geltenden Regelungen zuerkannt werden könnten.

 

Urteil des EuGH vom 17.02.2016

C-429/14

JURIS online

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Keine Mithaftung des finanziell überforderten Ehegatten des Kreditnehmers

Wer als Angehöriger eine Bürgschaft oder eine Mithaftung für einen Bankkredit eingeht und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der eingegangenen Verpflichtung in eklatanter Weise erkennbar überfordert ist, hat vor Gericht gute Chancen, dass die entsprechende Vereinbarung für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt wird.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahesteht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis ans Lebensende übermäßig finanziell belastende Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen ist und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Mit dieser Begründung wurde die Mithaftungsvereinbarung einer Bank mit einer Ehefrau mit einem Monatseinkommen von circa 1.200 Euro für einen von ihrem Ehemann aufgenommenen Kredit über circa 250.000 Euro für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück für sittenwidrig und damit nichtig erklärt.

 

Urteil des BGH vom 15.11.2016

XI ZR 32/16

DB 2017, 63

01 Apr 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Koppelungsvereinbarung in einem vorformulierten Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, für unwirksam erklärt. Die Vertragsklausel verstößt gegen die Vorschriften der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist.

 

Bei einem eindeutigen Wortlaut kann die Vereinbarung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrags nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt. Die Klausel bleibt insgesamt unwirksam.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.10.2016

8 U 122/15

NZG 2017, 226

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